Vorsteuer aus anteiligen Telefon-/Internetkosten

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§ 15 UStG (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.

Sind die Rechnungen ordnungsgemäß für Dein Unternehmen ausgestellt?

Nach Deinem Sachverhalt nicht.

Somit kein Vorsteuerabzug.




Angenommen sie wären auf mich ausgestellt: Kann ich dann die volle Vorsteuer abziehen, oder nur anteilig, wenn z.B. zu 50% privat genutzt?

In meinem Fall jetzt bezahle ich die Hälfte der Rechnung, sie ist aber nicht auf mich ausgestellt. => also kein Vorsteuerabzug. Die 50% kann ich aber trotzdem abziehen, bräuchte aber einen Beleg/Quittung von meiner Freundin, oder?

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@samuel1234

Wenn Du einen Zahlungsnachweis für die 50 % hast, kannst Du die einkommensteuerlich abziehen.

Nur für den Vorsteuerabzug sind erhöhte Formvorschriften zu erfüllen.

Wären die REchnungen auf Dich ausgestellt, könntest Du die 50 % der Vorsteuer abziehen.

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Die Rechnung muss auf dich ausgestellt sein, andere Rechnungsempfänger sind ungültig, wäre ja schon ein wenig einfach, wenn man dort Rechnungen von x beliebigen Leuten einreichen kann. Ist die Rechnung auf dich ausgestellt, ist theretisch ein Vorsteuerabzug von 50% möglich, dazu würde ich lieber einen EXperten befragen.

Wenn von "auf den Unternehmer ausgestellt" die Rede ist, bedeutet das dann auch, dass die USt.-ID des Käufers auf der Rechnung sein muss?
Bei vielen Online-Shops gibt es gar nicht die Möglichkeit, seine USt-ID anzugeben.

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