Volltonfarbe im Wohnzimmer - darf der Vermieter Kosten für den vermeintlichen "Schaden" verlangen?

4 Antworten

Farbwahlklauseln sind ein delikates Gebiet. Es kommt auf die jeweilige Vertragsphase an: Während der Mietvertragszeit darfst Du Deine Lieblingsfarbe wählen. Eine anderslautende Klausel im Mietvertrag ist bei Mietwohnungen unwirksam (für Jugendheime könnte also etwas anderes gelten). Da Du beim Auszug sogar freiwillig den Original(farb)zustand wieder herstellen willst, erübrigt sich dann ein Streit mit dem Vermieter und alle müßten glücklich sein. Denn ein Schaden ist dem Vermieter nicht entstanden.

Ob Du beim Auszug evtl. sogar die Lieblingsfarben belassen darfst, hängt etwas von den gewählten Farben ab. Hierzu gibt es diverse Rechtsprechung, auch vom BGH, die Du hier auszugsweise nachlesen kannst: http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Farbwahlklausel.htm

In einem Formularmietvertrag würde diese Benachteiligung des Mieters einer Inhaltsprüfung nach AGB nicht standhalten und wäre damit unwirksam.

Während der Mietzeit ist die Farbgestaltung der Wände nicht der Zustimmung oder Wünschen des Vermieters unterworfen, lediglich bausubstanzveränderte Materialien dürfen als Schaden beseitigt verlangt werden.

In einem individuellen Mietvertrag kann hingegen übereinstimmend manches mehr vereinbart werden - auch Sanktionen bei Zuwiderhandlungen.

G imager761

Während der Mietdauer ist es Sache des Mieters die Farbe zu bestimmen. Nach dem Auszug muss die Wohnung in hellen ,Farben gestrichen werden.

Da gibt es eine glasklare Rechtssprechung des BGH. Solche Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam und der Mieter braucht deshalb beim Auszug gar nicht renovieren.

Solche Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam und der Mieter braucht deshalb beim Auszug gar nicht renovieren.

Ich vermag der Fragestellung weder zu entnehmen, dass ein Formularmietvertrag geschlossen wäre noch dass darin Renovierung bei Auszug mit bestimmter Farbwahl vereinbart wäre.

G imager761

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