Verzinsung im Grundbuch

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mipudi:

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfolgt auf Antrag des Gläubigers auf einen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (mehr als 750 €) gerichteten Vollstreckungstitel (z.B. Urteil, Vergleich, vollstreckbarer Mahnbescheid). Gleiches gilt für die Zinsen gem. Titel, also nicht irgend ein höherer Zins, wie er üblicherweise bei Grundschulden für Baufinanzierungen bedungen wird.

Zinsen, auch wenn sie dinglich gesichert, also im Grundbuch eingetragen sind, verjähren in drei Jahren ( §§ 195, 197 Abs. 2 BGB), so dass der Schuldner die Einrede der Verjährung für die Zeit vor 2012 geltend machen könnte.

Empfehlung: Zahlung an Gläubiger n u r gegen gleichzeitige Aushändigung der Löschungsbewilligung und des Titels, also nur Zug um Zug.

Hallo,

aus der Eintragung kann nicht geschlossen werden, ob die 12% gerechtfertigt sind. Die sind wahrscheinlich nur zur Bemessung der Sicherungshypothek gewählt worden.

Wenn es damals keine Vereinbarungen über die Verzinsung der Grundforderung gab oder sie nicht auffindbar sind, muss man verhandeln. Denn die Gläubiger wollen ja ihr Geld sehen. (Bei 12% müßten die Zinsen allerdings weit höher als die Grundforderung sein, vielleicht sind die geforderten Zinsen doch niedriger ?)

Viel Glück

Barmer

Danke Barmer,

Glück kann ich gut brauchen ;)

Sorry war vielleicht schlecht formuliert.

Die Zinsen sind das doppelte der ursprünglichen Grundforderung, die Zinsen machen jedoch die Hälfte der derzeitigen Gesamtforderung aus.

Außer dem Grundbucheintrag habe ich keine Unterlagen dazu.

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@mipudi

Wenn es z.B. Handwerkerrechnungen waren, gilt wahrscheinlich die VOB. Da ist bis 1998 1% über Lombardsatz als Zins festgelegt gewesen, später mehrfach geändert. Jedenfalls weit weg von 12%.

Der Verweis auf die Verjährung der Zinsen von franzl ist auch super !

Viel Glück

Barmer

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