Verzinsung im Grundbuch
Liebe Wissende,
es wurde ein Haus (Mehrfamilienhaus-Vermietung) geerbt. Die Erben möchten nun die eingetragenen Sicherungshypotheken von 1998 zahlen und löschen, welche aus unbezahlten Rechnungen und daraus resultierenden Zwangsvollstreckungen entstanden sind.
Auf Nachfrage bei den Gläubigern kam nun heute eine sehr hohe Forderung von einem. Die Ursprungsforderung + Gerichtskosten + Titel + 12% Zinsen ...die Zinsen machen die Hälfte der derzeitigen Gesamtforderung aus.
Ist die Zinsberechnung, lt. Grundbucheintrag (s. u.), so korrekt? Ich lese oft, dass Zinsen im GB so hoch eingetragen werden um Zinsschwankungen auszugleichen!? Aber möglicherweise gibt es ausnahmen??
Grundbucheintrag wie fogt:
Sicherungshypothek zu xxxx Deutsche Mark mit 12% Zinsen aus xxx Deutsche Mark und 4% Zinsen aus xx Deutsche Mark seit 04. Februar 1998 für die Firma XYZ. Im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Ort vom 09. Dezember 1998, eingetragen am 10.02.1999
Vielen Dank für eure Hilfe schonmal.
2 Antworten
mipudi:
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfolgt auf Antrag des Gläubigers auf einen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (mehr als 750 €) gerichteten Vollstreckungstitel (z.B. Urteil, Vergleich, vollstreckbarer Mahnbescheid). Gleiches gilt für die Zinsen gem. Titel, also nicht irgend ein höherer Zins, wie er üblicherweise bei Grundschulden für Baufinanzierungen bedungen wird.
Zinsen, auch wenn sie dinglich gesichert, also im Grundbuch eingetragen sind, verjähren in drei Jahren ( §§ 195, 197 Abs. 2 BGB), so dass der Schuldner die Einrede der Verjährung für die Zeit vor 2012 geltend machen könnte.
Empfehlung: Zahlung an Gläubiger n u r gegen gleichzeitige Aushändigung der Löschungsbewilligung und des Titels, also nur Zug um Zug.
Hallo,
aus der Eintragung kann nicht geschlossen werden, ob die 12% gerechtfertigt sind. Die sind wahrscheinlich nur zur Bemessung der Sicherungshypothek gewählt worden.
Wenn es damals keine Vereinbarungen über die Verzinsung der Grundforderung gab oder sie nicht auffindbar sind, muss man verhandeln. Denn die Gläubiger wollen ja ihr Geld sehen. (Bei 12% müßten die Zinsen allerdings weit höher als die Grundforderung sein, vielleicht sind die geforderten Zinsen doch niedriger ?)
Viel Glück
Barmer
Wenn es z.B. Handwerkerrechnungen waren, gilt wahrscheinlich die VOB. Da ist bis 1998 1% über Lombardsatz als Zins festgelegt gewesen, später mehrfach geändert. Jedenfalls weit weg von 12%.
Der Verweis auf die Verjährung der Zinsen von franzl ist auch super !
Viel Glück
Barmer
Danke Barmer,
Glück kann ich gut brauchen ;)
Sorry war vielleicht schlecht formuliert.
Die Zinsen sind das doppelte der ursprünglichen Grundforderung, die Zinsen machen jedoch die Hälfte der derzeitigen Gesamtforderung aus.
Außer dem Grundbucheintrag habe ich keine Unterlagen dazu.