Verzicht auf Versorgungsausgleich bei Scheidung - ist dies zulässig?

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Bei Ehen, die bis zur Einreichung des Scheidungsantrags höchstens drei Jahre gedauert haben, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, falls keiner der Parteien auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht. § 3 Abs. 3 VersAusglG: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Maßgeblich ist die Zeit vom Tag der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung. Beispiel 1: Die Eheleute haben am 20.9.2007 geheiratet. Die Scheidung wird am 1.10.2009 eingereicht. Da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte, muss kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Beispiel 2: Die Eheleute haben am 12.4.2001 geheiratet. Seit dem 31.8.2003 leben sie getrennt. Erst im Januar 2010 wird die Scheidung eingereicht. In diesem Fall ist die 3-Jahres-Grenze nicht eingehalten. Zwar haben die Eheleute weniger als drei Jahre zusammengelebt. Es kommt aber auf die Zeit bis zum Scheidungsantrag an, und der erfolgte in diesem Beipiel erst nach fast neun Jahren Ehe.

  1. Bei Ehen über drei Jahren Dauer: Grundsätzlich ist es auch bei einer Ehe über drei Jahren Dauer möglich, dass die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten. Allerdings gibt es in diesem Fall mehrere Besonderheiten:

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/va-aus.html#ixzz2sBpmIw3R

bei der Scheidung ist es möglich. Aber das Gericht wird auch dann darauf achten, dass der der verzichtet deshalb nicht in Not kommt, oder unter Druck steht.

Also bei zwei versorgten Leuten mit gutem Beruf wird es kein Problem geben zu verzichten.

Selbstverständlich kann man auf den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidungsfolgesachen verzichten, wenn die Parteien das übereinstimmen erklären (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) und es nicht unbillig wäre, etwa weil

  • die Ehe nur kurz dauerte und eine Ausgleichung im Bagatellbereich ergäbe
  • beide annähernd gleich viel verdient und damit in der Ehezeit eigene, gleichohe Anwartschaften erwarben
  • eine Ausgleichung bei anderen Verbundsache hergestellt würde (Hausratteilung, Zugewinn, Unterhalt, ...)

G imager761