Vertrag zugunsten Dritter - fällt dieses Geld in Erbmasse?

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Wenn man jemanden ein Konto mittels Vertrag zugunsten Dritter überschreibt, fällt das Geld trotzdem in Erbmasse?

Nein.

Ähnlich wie bei Versicherungen mit Bezugsrecht erhält der Begünstigte im Fall des Todes des Kontoinhabers gem. § 331 (1) BGB das Recht, von der Bank die vertraglich bestimmte Leistung (z. B. Spareinlage, Aktiendepot) zu verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1984, 480, 481.) ist die Einlage daher dem Zugriff der Erben entzogen und fällt nicht in den Nachlass des Erblassers.

Denn bis zu seinem Tod kann der Kunde ja nach weiterhin uneingeschränkt über die vom Vertrag zugunsten Dritter erfassten Konten verfügen, sie also lebzeitig selbst verwenden.

Bei diesem sog. Valutaverhältnis handelt es sich regelmäßig um einen Schenkungsangebot.

Der Formmangel einer fehlenden notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrags gemäß § 518(2) BGB wird durch die Bewirkung der Leistung geheilt.

Allerdings gilt: Sofern der Schenkungsvertrag zum Zeitpunkt des Todes des Kunden nicht wirksam geworden ist, weil der Begünstigte von dem Schenkungsangebot des Erblassers nichts wusste oder rechtzeitig Übertragungsauftrag stellt, können die Erben des Kontoinhabers nach dessen Tod den Antrag des Erblassers auf Abschluss des Schenkungsvertrag bis zu dessen Zugang beim Dritten widerrufen und so das Zustandekommen des Schenkungsvertrags unterbinden :-O

Der Kunde kann dies zu Lebzeiten verhindern, indem er einen Verzicht auf sein Recht zum Widerruf des Schenkungsangebots erklärt, an den auch die Erben gebunden sind :-).

Das alles sind aber Standardformulierungen, die einem entsprechenden Vertrag enthalten sind. Bei der Postbnak den Widerrufsverzicht ankreuzen genügt.

http://www.postbank.de/csfiles/579_940_Erklaerung_zugunsten_Dritter_926_085_000_0312.pdf

Und eben den Begünstigten auf den Vertrag aufmerksam machen und zum schnellen Übertragungsantrag auffordern und den Vertrag eben nicht den Erben und Pflichtteilsberechtigten mitteilen, zumal hier Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden können :-)

G imager761

Was verstehst du mit überschreiben ??? Diesen Begriff gibt es steuerlich und rechtlich so nicht - was du meisnst, ist wohl zu Lebzeiten verschenken !

Schenken selbst unterliegt der Schenkungssteuer, die gleich hoch wie die Erbschaftssteuer ist. Und unter bestimmten Umständen muss sogar eine Schenkung rückgängig gemacht werden.

Testament: da kann man seinen letzten Willen erklären, über Inhalte wird nichts fefordert, aber die Form musstimmen.

Das ist eine sparsame Sachverhaltsdarstellung: Wann soll denn die Wirkung zu Gunsten Dritter eintreten? Zwischen welchen Parteien ist der Vertrag geschlossen worden und zu wessen Gunsten? Wirkung vor dem Todesfall oder danach? Und, wie kommst Du auf diese Bezeichnung? Natürlich gibt es das. Wenn das aber erst im Erbfall in Kraft tritt, nennt man das für gewöhnlich Vermächtnis.