Vertrag für Mitarbeiterin einer privaten Krankenpflege mit nur zulässiger Tätigkeit?
Bei einer häuslichen privaten Krankenpflege arbeitet eine weitere Kraft als freie Mitarbeiterin mit. Soll ein Vertrag gemacht werden? Kann ihr darin auch auferlegt werden, bestimmte Arbeiten nicht auszuüben, weil sie die Qualifikation hierzu nicht hat?
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Alleine aus Versicherungs- und Haftungsgründen sollte mit jeder Person, die in der häuslichen Krankenpflege tätig ist, ein Vertrag abgeschlossen werden. Sofern es sich um ehrenamtliche Mitarbeiter handelt, würde zwar kein Vertrag mit Vergütungsregelungen abgeschlossen, aber einer mit zumindest einer Vertraulichkeitsvereinbarung.
Ausbildungsvoraussetzungen oder Zertifizierungen und Unterweisungen müssen ggf. nachgewiesen werden. Die Tätigkeiten müssen sich an der persönlichen Qualifikation orientieren, d.h. jemand, der nicht weiß wie man einen peripheren Zugang legt, würde man nicht die Aufgabe geben, eine Infusion anzulegen. Das wäre dann im Bereich der Fahrlässigkeit bzw. sogar groben Fahrlässigkeit anzusiedeln.