Versicherungspflichtsbefreiung als deutscher Student im Ausland (Doppelversicherung)
Ich bin Deutscher und an einer deutschen Universität eingeschrieben. Ich lebe aber momentan im EU-Ausland und arbeite dort. Durch das Arbeiten bin ich dort auch versicherungspflichtig und habe auch eine Versicherung. In Deutschland habe ich eine Studentenversicherung (GKV). Meine Frage ist nun, kann ich von der deutschen Versicherungspflicht befreit werden? Ansonsten hätte ich ja zwei Krankenversicherungen in der EU; das wäre mit doppelt mehr als zu viel. Dazu habe ich Folgendes von deutschen Universitätsrechten gelesen:
Versicherungspflichtig sind Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.
Zudem habe ich auf "deutsche-im-ausland.org" Folgendes gefunden: Eine „Doppelversicherung“ kann also im Zweifel nur vermieden werden, wenn das innerstaatliche Recht des ausländischen Staates eine dem § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V entsprechende oder vergleichbare Regelung enthält, die die Krankenversicherung der Studenten bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs nach über- oder zwischenstaatlichem Recht ausschließt.
In meinem Fall befinde ich mich doch also in einem Land mit "Anspruch auf Sachleistungen". Ich müsste also von meiner Versicherungspflicht in Deutschland befreit werden können und trotzdem an meiner deutschen Universität eingeschrieben bleiben?
2 Antworten
Hallo,
ich habe eine Frage, vielleicht kann man mir helfen.
Ein deutscher Mitarbeiter hat bis zum 31.08.2018 in Amsterdam studiert
und die Semesterferien hier in Deutschland gearbeitet - geht nach den Ferien
an eine deutsche Uni. Ist der Mitarbeiter während der Ferien Versicherungsfrei?
Danke für eine Antwort.
Hallo,
wenn Du im EU-Ausland gesetzlich versichert bist (das wird man fast überall durch den Wohnsitz und nicht wie in Deutschland durch die Beschäftigung), dann reicht das auch für das Studium, denn dann besteht ein Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland.
Der Nachweis und das Verfahren können schwierig sein: mit einem ausländischen Nachweis zu einer deutschen Kasse gehen und die Sachleistungsaushilfe belegen lassen.
Befreiung von der Versicherungspflicht ist übrigens der falsche Terminus.
Viel Glück
Barmer