Vermietung: Schadensregulierung & Anwaltskosten

2 Antworten

Zu 1: Schadensersatz richtet sich immer auf den Zeitwert, niemals auf den Neuwert. Der Mieter hat Recht.

Zu 2: Rechtsgrundlage sind die Vorschriften über den Zahlungsverzug. Ob das Anwaltshonorar der Höhe nach richtig berechnet ist, könnte man nur sagen, wenn die Anwaltsgebührenrechnung zur Prüfung vorliegt.

Ist mit der gezahlten Versicherungssumme von 300€ der Schaden für den Mieter bereits abgedeckt?

Denkbar. Denn als Geschädigter hast du nur Anspruch auf Kostenersatz zum Zeitwert, musst dir also Neu gegen Alt anfrechnen lassen :-O

Hat die Versicherung nach Begutachtung den Wert der beschädigten Tür mit 300 EUR ermittelt, bekommst du diesen Schaden ersetzt, die Differenz deiner Aufwendungen einer durch Austausch oder Repartur dann neuwertigen Tür eben nicht.

Da könnte man allenfalls die Versicherung auf eine höhere Schadensersatzsumme verklagen und über gerichtlich beschlossenes Gutachten ausurteilen lassen, dass der Zeitwert tatsächlich höher lag.

Der Mieter hat jedenfalls insofern einen Anspruch auf Erstattung seiner Mietsicherheitsleitung, die vielmehr in unberechtigter Höhe vorgenommen wurden :-O

Muss ich akzeptieren, dass ein vom Mieter eingeschalteter Anwalt mir beim 1. Schreiben seine Gebühren von ca. 150€ in Rechnung stellt?

Das kommt darauf an: Hat der Mieter selbst seine Kaution zurückgefordert und blieb dies erfolglos, darf er die Kosten anwaltlicher Vertretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche als Verzugsschaden geltend machen. Dann ist die unmittelbare Inrechnungstellung seines Anwaltes rechtens.

Hat er hingegen über seinen Anwalt erstmals überhaupt die Kautionsrückzahlung gefordert, trägt er Kosten dieses Mandats selbst; die Forderung des Anwalts wäre zurückzuweisen. Zahlt man dann aber immer noch nicht, alle weiteren, insbes. erhöhten Kosten seiner gerichtlichen Tätigkeit.

G imager761