Vermietung: Schadensregulierung & Anwaltskosten
Im Streit um die Schadensregulierung (Wohnungsauszug) einer vom Mieter beschädigten Tür und Zarge hat dieser nun einen Anwalt eingeschaltet. Der Mieter möchte seine Mietkaution zurück. Er ist der Meinung, seine Versicherung hätte mit der Zahlung von 300€ (Zeitwert) meine Ansprüche als Vermieter abgedeckt.
Der Kostenvoranschlag des von seitens des Mieters bestellten Schreiners für die Reparatur belief sich jedoch auf ca. 1600€. Neue Tür inkl. Zarge wäre noch teurer gewesen, da die Tür ein Sonderformat hat und auch das Mauerwerk bei Zargenaustausch beschädigt worden wäre. Deshalb meine Entscheidung, im nachhinein vielleicht die verkehrte, die Reparatur selbst durchzuführen.
Die Kosten der von mir durchgeführten Reparatur für Zeit und Material von ca. 1000€ habe ich mit der einbehaltenen Kaution und der gezahlten Versicherungssumme verrechnet.
Zwei Fragen:
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Ist mit der gezahlten Versicherungssumme von 300€ der Schaden für den Mieter bereits abgedeckt? Denn nur mit dieser Zahlung erhalte ich keine funktionsfähige Tür! Kann ich nicht zusätzlich die Mietkaution verrechnen, um den Schaden einigermaßen auszugleichen? Wie sieht die Rechtslage aus?
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Muss ich akzeptieren, dass ein vom Mieter eingeschalteter Anwalt mir beim 1. Schreiben seine Gebühren von ca. 150€ in Rechnung stellt? Muss ein Anwalt nicht vom Auftraggeber bezahlt werden?
2 Antworten
Zu 1: Schadensersatz richtet sich immer auf den Zeitwert, niemals auf den Neuwert. Der Mieter hat Recht.
Zu 2: Rechtsgrundlage sind die Vorschriften über den Zahlungsverzug. Ob das Anwaltshonorar der Höhe nach richtig berechnet ist, könnte man nur sagen, wenn die Anwaltsgebührenrechnung zur Prüfung vorliegt.
Ist mit der gezahlten Versicherungssumme von 300€ der Schaden für den Mieter bereits abgedeckt?
Denkbar. Denn als Geschädigter hast du nur Anspruch auf Kostenersatz zum Zeitwert, musst dir also Neu gegen Alt anfrechnen lassen :-O
Hat die Versicherung nach Begutachtung den Wert der beschädigten Tür mit 300 EUR ermittelt, bekommst du diesen Schaden ersetzt, die Differenz deiner Aufwendungen einer durch Austausch oder Repartur dann neuwertigen Tür eben nicht.
Da könnte man allenfalls die Versicherung auf eine höhere Schadensersatzsumme verklagen und über gerichtlich beschlossenes Gutachten ausurteilen lassen, dass der Zeitwert tatsächlich höher lag.
Der Mieter hat jedenfalls insofern einen Anspruch auf Erstattung seiner Mietsicherheitsleitung, die vielmehr in unberechtigter Höhe vorgenommen wurden :-O
Muss ich akzeptieren, dass ein vom Mieter eingeschalteter Anwalt mir beim 1. Schreiben seine Gebühren von ca. 150€ in Rechnung stellt?
Das kommt darauf an: Hat der Mieter selbst seine Kaution zurückgefordert und blieb dies erfolglos, darf er die Kosten anwaltlicher Vertretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche als Verzugsschaden geltend machen. Dann ist die unmittelbare Inrechnungstellung seines Anwaltes rechtens.
Hat er hingegen über seinen Anwalt erstmals überhaupt die Kautionsrückzahlung gefordert, trägt er Kosten dieses Mandats selbst; die Forderung des Anwalts wäre zurückzuweisen. Zahlt man dann aber immer noch nicht, alle weiteren, insbes. erhöhten Kosten seiner gerichtlichen Tätigkeit.
G imager761