Verjährung von Sudiengebühren

3 Antworten

Ankündigung zur Zwangsvollstreckung?

Also gibt es einen Titel wie man so sagt?

Das ist hier wichtig, denn die Verjährung begann frühestens am 31. 12. 2008 zu laufen.

Die Verjährung wäre damit mit Ablauf des 31. 12. 2011 eingetreten. Aber wenn die vorher einen Mahnbescheid beantragt haben, der ggf. durch öffentliche Zustellung zugestellt wurde und danach auch einen Vollstreckungsbescheid, dann ist damit die Verjährung unterbrochen und die Verjährung für den Vollstreckungstitel begann zu laufen und die ist 30 Jahre.

Also, wenn es einen Titel gibt, dann ist da erstmal nichts zu machen.

Da solltest Du Dich schleunigst um Akteneinsicht bemühen. Du bist vermutlich auf dem falschen Dampfer wenn Du nach der Verjährung von Gebührenforderungen fragst. Eine Zwangsvollstreckung ist nämlich erst dann möglich, wenn eine solche Gebührenforderung durch Bescheid festgesetzt wurde. Auf den kommt es daher an. Man müßte prüfen, wann und wo der Bescheid zugestellt wurde und das wäre dann der Beginn der Verjährungsfrist.Im Grundsatz gilt für Verwaltungskosten eine dreijährige Verjährungsfrist:

http://www.buzer.de/gesetz/958/a13768.htm

Aber: Es gibt dabei so viele Unterbrechungsmöglichkeiten, dass Du durchaus noch innerhalb der Frist sein könntest. Da kann Dir nur Akteneinsicht Sicherheit geben.

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Gestern hatte ich mit der Hochschule telefoniert. Die haben mir dann folgende Informationen zum Ablauf gegeben: 28.10.2008 Bescheid von der Hochschule per Mail an Mailadresse die mir von der HS zugewiesen wurde. 30.12.2008 Mahnung von der HS per Mail an HS- Mailer 16.01.2009 letztmalige Zahlungsaufforderung von der HS per Mail und per Post an veraltete Adresse ( seit 1.10.2008 neue Meldeadresse, die auch korrekt auf Exmatrikulation steht ). Sieht dann wohl schlecht aus für mich ?

Zustellung per Mail? Da müßte man mal in die Gesetze Deines BL schauen um zu sehen, ob so was geht und überhaupt erscheint mir der Sachverhalt immer noch etwas lückenhaft. Also entweder laß Dich durch einen Anwalt vertreten oder zahle. Vielleicht kannst Du es ja auch so machen, dass Du einen Versuchsballon starten läßt und der Hochschule gegenüber schriftlich (wer schreibt der bleibt! Und das am besten auf Papierform und nicht durch E-Mails) mitteilst, dass Du generell zahlungswillig bist, aber ausdrücklich drum bittest zu prüfen ob die Forderung denn nicht verjährt sei. Das mit der Bekundung der Zahlungsbereitschaft soll verhindern, dass die Uni Vollstreckungsmaßnahmen einleitet.

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