Vater ist gestorben - wie hoch ist der Pflichtanteil an uns Geschwister?

3 Antworten

1. Es gibt keinen Pflichtteil am Bausparvertrag, sondern einen Pflichtteil am Erbe.

2. Es ist das gesamte Erbe zu ermitteln. Das gesetzliche Erbe wäre, jedes Kind bekommt den gleichen Anteil, bei 3 also jeder 1/3. § 1924 BGB

3. Der Pflichtteil ist 1/2 des gesetzlichen Erbes § 2303 BGB. Es ist also das gesammte Erbe zu ermitteln. Dann zu berechnen, was ist 1/6 (1/2 von 1/3). Wenn dann für die Erben weniger als dieses /6 bleibt, muss der Erbe, der den Bausparvertrag bekommen hat, einen Pflichtteilsausgleich zahlen.


Beispiel:

BSV 12.000,- Übrigens Erbe 48.000,-. Gesamterber 60.000,-, gesetzlicher Anteil bei 3 Erben jeder 20.000,- . Wenn jeder 1/3 vom übrigen erbe bekommt (16.667,-), passiert nichts.

BSV12.000,- Übriges Erbe 6.000,-, Gesamterbe 18.000,-. gesetzliches Erbe 6.000,-. Pflichtteil 3.000,-. 6.000,- geteilt durch 3 sind 2.000,-, hier ist auf 3.000,- aufzustocken, bzw. die beiden anderen Erben teilen sich die 6.000,- Resterbe.

Wäre ausser dem BSV keinerlei Erbe vorhanden, muss der, der den BSV bekommt, jedem der beiden anderen 2.000,- zahlen (1/6).

Im Sachverhalt steht die Schwester begünstigend (!) im Vertrag. Sie gibt also etwas.

0

Ein Bausparvertrag, für den eine namentlich begünstigte Person im Todesfall festgelegt ist, ist nicht Bestandteil des Nachlasses. Es handelt sich dabei um eine Schenkung. Daraus folgen ein paar interessante Effekte:

- Die begünstigte Person erhält die Bausparsumme unabhängig vom Erbe, d.h. insbesondere könnte das restliche Erbe überschuldet sein, so daß die potentiellen Erben es ausschlagen werden.

- Die Erben haben maximal einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Begünstigte. Das wären Ehegatten und Verwandte in gerader Linie. Geschwister des Verstorbenen wurden also insbesondere keinen Anspruch geltend machen können.

- Handelt es sich um eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung, die für den Bausparvertrag erteilt wurde, so "gehörte" dieser dem Verstorbenen nicht mehr, d.h. der Schenkungszeitpunkt ist der der Errichtung des Bezugsrechts (und es greift die 10-Jahres-Regelung für die Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen). Handelt es sich um eine widerrufliche Bezugsberechtigung, so tritt die Schenkung erst mit dem Todesfall ein.

Damit ist zwar im Normalfall der übliche Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, jedoch gibt es Fälle, in denen dies effektiv nicht greift. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Womöglich steht die Schwester nicht begünstigend, sondern begünstigt im Vertrag.

Ich würde das an deiner Stelle nochmal genau nachlesen, da es das genaue Gegenteil ist.

Man achte auf die Feinheiten.

1