unwissentlich Zapfpistole beschädigt - jetzt Fahrerflucht

3 Antworten

Ein Gericht könnte nach der Regelung des § 142 Abs. 4 StGB von einer Strafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort völlig absehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. z B. sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und es nur einen sehr unerheblichen Sachschaden gab. Inwieweit die Zapfpistole (unerheblich) zerstört wurde, wissen wir nicht. Eine rechtliche Beratung würde ich dir auch empfehlen. Vorher keine Aussagen zum Fall machen. ( Anhörungsschreiben zum Termin mitnehmen). K.

vielleicht noch von Interesse, der Anhörungsbogen muss nicht ausgefüllt zurück gesendet werden, es besteht keine Pflicht zur Rücksendung. Das Gleiche gilt bei einer polizeilichen Vorladung zur Anhörung, man muss dort nicht erscheinen. K.

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Gnä Frau: Reden wir hier über das bundesdeutsche StGB?

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@Gaenseliesel

Schau mal in den Absatz 4 und sage mir, ob das Melden des Unfalls (wenn wir ihn mal so nennen wollen) zwei Monate später noch rechtzeitig im Sinne des Gesetzes wäre.

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Nehmen wir uns doch einmal das Gesetz vor:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html

Da steht etwas von Unfall im Straßenverkehr. Was viele nicht wissen ist, dass da nicht etwa nur der sich bewegende Verkehr gemeint ist. Es genügt ein Vorgang im ruhenden Verkehr. Das Beschädigen eines Autos durch einen Einkaufswagen ist als einschlägig anerkannt. Ob das Beschädigen einer Zapfpistole dem vergleichbar ist, sollte Dir ein Strafverteidiger sagen können. Als Beschuldigter brauchst Du nicht auszusagen und offengestanden, ich würde es an Deiner Stelle auch besser nicht ohne fachliche Beratung. Einsicht in die Ermittlungsakte bekommst Du im übrigen nicht. Da könnte nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen. Ich warne davor, aus falsch verstandener Sparsamkeit Sachen selber abwickeln zu wollen, die so heikle Folgen haben können, ua den Führerscheinentzug.

Da die Zapfpistole beim Runterfallen nicht mehr das Auto berührt hat, war es also kein Verkehrsunfall mehr, da die latente Beschädigung der Zapfpistole ja nicht durch bewegen des Autos entstanden ist. Daher ist auch der klassiche Einkaufswagenunfall kein Autounfall, und daher STVO-relevant, sondern lediglich relevant für die fahrlässige Sachbeschädigung. Wenn man als Fußgänger nach dem Einkaufswagenunfall flüchtet begeht man daher auch keine Fahrerflucht, da dies ja kein Verkehrsunfall war und man auch nicht gefahren ist.

Da du aber nach der für dich nicht erkennbar beschädigten Zapfpistole mit dm Auto weggefahren bist, war es eine Fahrerflucht, weil du als Fahrer des Autos, welches du mit der Zapfpistole aufgetankt hast, weggefahren, also geflüchtet bist. Daher solltest du zu deiner Tat stehten oder wenn du dir unsicher bist einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen.