Untervermietung in Mietwohnung steuerlich relevant?

2 Antworten

Selbstverständlich sind Einkünfte aus Untervermietung zu versteuern, sofern denn überhaupt Einkünfte angefallen sind. Man darf da nicht den Zahlungseingang mit dem Ertrag gleichsetzen, sondern muß davon alle Aufwendungen in Abzug bringen. Welche das sind, hast Du ja schon erwähnt.

Und nebenbei gesagt: Ich ahne, was Hintergrund Deiner Frage ist. Der Sohn hat sich für das Untermietverhältnis Wohngeld geben lassen. An sich erstaunlich genug, dass das so durchgegangen ist. Nun aber steht das Untermietverhältnis in den Akten des Jobcenters und Du grübelst darüber, ob von da aus möglicherweise Informationen an Dein Finanzamt weiter gereicht werden können. Darüber würde ich mir auch Gedanken machen und rate Dir, die Sache mal sauber durchzurechnen.

Erst einmal danke für die Zeit, die deine Antwort in Anspruch nahm.

Zur Aufklärung:

Und nebenbei gesagt: Ich ahne, was Hintergrund Deiner Frage ist. Der Sohn hat sich für das Untermietverhältnis Wohngeld geben lassen. An sich erstaunlich genug, dass das so durchgegangen ist. >

Wer Leistungsbezieher nach dem SGB II ist, hat einen Anspruch auf die Kosten der Unterkunft. Da mein Sohn bereits weit über 25 ist, bin ich für ihn nicht mehr unterhaltspflichtig. Er hat gearbeitet, in die AV eingezahlt und aufgrund zwischenzeitlicher gesundheitlicher Probleme erst den Job und danach Frau und Kind verloren. Das führte zu einem Zusammenbruch, so dass es wichtig und richtig war ihn aufzunehmen. Somit erhielt er die KdU (Kosten der Unterkunft) - kein Wohngeld, denn Wohngeld bekommen nur Leute mit eigenem, jedoch niedrigem, Einkommen.

Nun aber steht das Untermietverhältnis in den Akten des Jobcenters und Du grübelst darüber, ob von da aus möglicherweise Informationen an Dein Finanzamt weiter gereicht werden können. Darüber würde ich mir auch Gedanken machen und rate Dir, die Sache mal sauber durchzurechnen.>

Sorry, aber das ist nicht meine Sorge und das war auch nicht meine Frage! Meine Frage war lediglich: siehe oben!

Unterstellungen dieser Art sind meiner Meinung nach eher deplatziert.

Vielleicht gibt es ja eine/n nicht voreingenommene/n Fachfrau/-mann, deren/dessen Antwort ich dann doch eher vertrauen möchte.

Ich finde im EkStG nur dieses: § 21 (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

Frage 1: Welcher Absatz trifft auf meine Situation zu (Untervermietung von Nicht-Vermögen) ?

Frage 2: Die Einnahmen aus Untermiete betrugen 200,00 Euro, anteilig errechnet nach Größe der Wohnung und Größe des vermieteten Zimmers. Die Ausgaben betrugen ebenfalls 200,00 Euro - durch mich an den Hausbesitzer abgeführte Kaltmiete und Nebenkosten. Somit sind meiner Meinung nach die Einkünfte = 0. Oder sehe ich das falsch?

Ich wünsche ein erholsames Wochenende.

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@muellersliese

Vielleicht gibt es ja eine/n nicht voreingenommene/n Fachfrau/-mann, deren/dessen Antwort ich dann doch eher vertrauen möchte.

Den gibt es und den nennt man Steuerberater. Aber dazu muß man ja bereit sein, Geld auszugeben. Wenn man was kostenlos haben will, muß man nehmen was da kommt.

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@Privatier59

"Müssen" muss man gar nichts!

Fragen jedoch kann man ja mal und das Forum jederzeit wieder verlassen, wenn ein Privatier lästig wird. Tschüß!

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@muellersliese

Zu Deiner Frage 1 aus der Antwort auf P59.

Wie kommst Du auf die Idee des Nicht-Vermögens? Zu zitierst den §21 EStG, dort steht doch "unbewegliches Vermögen, insbesondere Grundstück, Gebäude und Gebäudeteile" Ein Zimmer ist ein Gebäudeteil!

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@muellersliese

Tschüß!

Porca miseria und grand malheur! Schon wieder ein user weniger. Wie soll ich das nur der Familie beibringen, dass es dann keine Mäuse mehr gibt?

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Unter § 21 fallen auch Einnahmen aus der Vermietung von Sachen, die einem nicht gehören. Auch sie sind unbewegliches Vermögen. Wird eigenes Mobiliar mitvermietet, so ist das ein Sachinbegriff im Sinne des Gesetzes.

Mietverträge zwischen Angehörigen beurteilen die Finanzämter skeptisch. Hier dürfte es allerdings anders sein, weil der Sohn nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft gehörte und mehr oder weniger zwangsweise wieder aufgenommen wurde. Vgl. "Hinweise" zu den Einkommensteuer-Richtlinien, H 21.4 Vermietung an Unterhaltsberechtigte EStH 2011.

Vermietet jemand Teile der eigenen Wohnung, so interessiert das die Ämter nicht, sofern die Einnahmen im Kalenderjahr unter 520 Euro bleiben. R 21.2 Absatz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien. Diese Grenze dürfte hier in beiden Jahren überschritten sein, sofern das Mietverhältnis nicht erst Ende des Jahres begonnen hatte.

Mieteinnahmen für Teile der eigenen Wohnung können unter § 21 fallen. Das hat der Bundesfinanzhof 2008 entschieden. Dort ging es um "Messezimmer" in einem Reihenendhaus, die gelegentlich vermietet und manchmal auch selbst genutzt wurden. Der Bundesfinanzhof konnte das nicht selbst klären.

Falls die Einnahmen anzusetzen sind, muss die anteilige Miete gegengerechnet werden (Werbungskosten). Wenn Einnahmen und Werbungskosten gleich hoch sind, kommt einkommensteuerlich ohnehin nichts heraus. Dann sollte es auch so erklärt werden.