Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljähriger heroinabhängiger Tochter
Meine fast 20-jährige Tochter ist seit ca. 10 Jahren drogenabhängig. Angefangen hat es mit Kiffen, dann Speed, Tabletten, Amphetamine, Extasy usw. Seit ca. 2,5 Jahren ist sie heroinabhängig. Stationäre Entgiftungsversuche hat sie mehrfach abgebrochen, Langzeittherapien lehnt sie energisch ab. Sie lebt bei mir und meiner 17-jährigen Tochter - mein Mann ist vor zwei Jahren verstorben. Sie besucht die 12. Klasse eines Gymnasiums, aber ich denke nicht, dass sie das Abitur schaffen wird. Vielmehr vermute ich, dass sie die Schule über kurz oder lang abbrechen wird bzw. verlassen muss. Zur Zeit bezieht sie zwei Halbwaisenrenten und Kindergeld. Diese Zahlungen würden eingestellt, wenn sie die Schule nicht mehr besucht. Da ich davon ausgehe, dass sie weder eine Ausbildung antreten noch jemals irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen wird, wird sie über keinerlei Einkommen verfügen. Ich möchte nicht länger mit ihr zusammenwohnen, da sie für mich und meine andere Tochter eine starke psychische Belastung darstellt. Sie ist oft in einem total abwesenden Zustand. Außerdem stiehlt sie - mittlerweile mehrmals wöchentlich - Kleidung und anderes in Kaufhäusern. Mich würde interessieren, inwieweit ich ihr gegenüber zum Unterhalt verpflichtet wäre. Wer kann mir Auskunft geben?
Eine verzweifelte Mutter
1 Antwort
Hier hilft dieser Link sicherlich schon etwas weiter. http://www.led-nds.de/downloads/wissenswertes.pdf
Gemäß § 1611 BGB kann die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise wegfallen, wenn der Unterhaltsbedürftige durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich vorsätzlich eines schweren Verfehlens gegen den Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Dann ist der Unterhalt begrenzt auf einen Beitrag, der der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Drogensucht und Therapieverweigerung fallen regelmäßig unter sittliches Verschulden sowie Diebstahl, Randalieren in der elterlichen Wohnung, Körperverletzung (auch versuchte), Beschimpfungen und evtl. auch ein Kontaktabbruch. Es kommt im Einzelfall auf Schwere, Häufigkeit und Gesamtumstände der Vorfälle an.
Insofern kann man den Ausführungen von Matrix, die ja prinzipiell richtig sind, wiedersprechen.