Umsatzsteuervoranmeldung pro Quartal bzw. pro Monat

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Im Prinzip ist die Sache ganz einfach.

Als Grundsatz gilt, dass die UStVA quartalsweise abzugeben ist. Hat man aber eine Umsatzsteuerzahllast von mehr als 7.500 Euro im vergangenen Jahr gehabt, so wird man zwingend Monatszahler.

Monatszahler wird man auch, wenn man einen Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 hatte und die monatliche Abgabe wählt.

Betrug die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr weniger als 1.000, muss man gar keine UStVA abgeben, sondern nur die Jahreserklärung.

Von diesen Regeln gibt es eine Ausnahme, und das sind Leute, Personenvereinigungen oder Körperschaften, die erstmals Unternehmer werden. Für die gilt, dass im Jahr der Betriebseröffnung und im Jahr darauf unabhängig von der Höhe der Umsatzsteuerzahllast die UStVA monatlich abgegeben wird.

Aber auch hiervon gibt es eine Ausnahme: Kleinunternehmer müssen auch in der Betriebseröffnungsphase keine UStVA abgeben. Aber auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: Nämlich wenn der KU Steuerschuldner nach § 13b, der EUSt oder nach anderen Vorschriften wird und deshalb die USt anmelden uns abführen muss.

Wie man sieht, ist der Textteil mit den Ausnahmen und Rückausnahmen länger als der Textteil mit dem Normalfall :-)