Umsatzsteuerbefreiung bei Stellplatzvermietung?

2 Antworten

Steuerbefreiungen stehen in den §§ 4 ff. UStG. Die Kleinunternehmerschaft ist keine Steuerbefreiung. Die (eigentlich entstandene) Umsatzsteuer wird nur nicht erhoben, wenn die drei Voraussetzungen vorliegen.

Fall A: Vermieter ist Student ..... kein Unternehmer

Doch, ist er. Er vermietet ja gegen Entgelt im Inland eine Stellplatz.

Bei Fall B ist es dasselbe.

In beiden Fällen ist der Unternehmer Kleinunternehmer.

Fall C: Vermieter ist umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, jedoch in einem ganz anderen Geschäftsfeld.

Das ist was anderes. Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne kann man nur einmal sein. Hier wären also alle unternehmerischen Aktivitäten zusammenzurechnen. Wenn der C also ohnehin schon kein KU ist, ist er es auch weiterhin nicht, der Stellplatz ist also zwingend mit Umsatzsteuer zu vermieten.

Übrigens: Ein wenig Absatzkontrolle hätte der Lesbarkeit der Sachverhaltsdarstellung sicherlich gutgetan.

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@EnnoWarMal

Sorry dafür. Ich hatte einfache Absätze drin, die sind vom System links liegen gelassen worden, dann habe ich es direkt nochmal editiert, aber der Moderator, der die Editierung prüft, arbeitet wohl nicht am Wochenende.

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1. § 19 ist keine Umsatzsteuerbefreiung. Gem. § 19 heißt es, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Das mag für viele das Gleiche, oder zumindest was Ähnliches sein. ist es aber nicht.

2. Mir erscheint es seltsam, dass das einzige Vermögen eines Studenten ein Stellplatz sein soll, aber kein Problem. Er wäre Kleinunternehmer. und die Umsatzsteuer auf die 540,- euro wird nicht erhoben.

3. Der Arbeitnehmer ist Vermieterunternehmer aber mit einem Gesamtumsatz von 540,- wird die Umsatzsteuer ebenfalls nicht erhoben.

4. Wenn der Unternehmer sowohl durch die Vermietung, wie durch eine andere Tätigkeit unternehmerisch tätig ist, zahlt er auch aus den 540,- Euro Umsatzsteuer. Wie soll er sich denn von ihm geschuldete Umsatzsteuer zurück holen? Aber Vorsteuer, die mit dem Stellplatz zusammen hängt, kann er natürlich abziehen (z. B. bei Reparaturen).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Vielen Dank, gut erklärt.:)

Beim Studenten meinte ich, dass kein weiterer Umsatz (als Unternehmer) vorhanden ist, von Vermögen war keine Rede.

D.h. wenn ich das richtig verstehe hat der Selbständige (nicht Kleinunternehmer) bei der privaten Vermietung eines Stellplatzes gegenüber dem Arbeitnehmer einen Nachteil, oder? Nicht unbedingt 100%ig nachvollziehbar.

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@morbide

Wer Unternehmer ist, ist eben Unternehmer. Zum Unternehmen zählt jede selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Er kann doch den Stellplatz bevorzugt an Unternehmer vermieten, die dann den Vorsteuerabzug haben und so kann er die Steuer aufschlagen.

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@morbide

"hat der Selbständige...einen Nachteil"

Ähm....nein. Welchen Nachteil sollte er denn haben? Im Gegenteil - er hat einen Vorteil: Er kann die Vorsteuer aus seinen Vorleistungen abziehen.

(Diese beschissene Zitierfunktion funktioniert nicht richtig. Wer hat das entworfen? Ria?)

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@EnnoWarMal

Naja, wenn der Mieter nicht vorsteuerabzugsfähig ist, wie es in Wohngebieten die Regel sein wird, hat der Unternehmer den Nachteil, dass er den Platz 19% teurer vermieten muss um den Gleichen Gewinn zu erzielen wie der Arbeitnehmer. Da den Mieter in diesem Fall Bruttopreise interessieren, dürfte die Vermietung deutlich schwerer werden.

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@morbide

Auch in einem Wohngebiet wohnen Handelsvertreter, die kein extra Büro haben, oder Leute, die von Daheim aus selbständig sind, oder einfach welche die den Betriebswagen über Nacht parken müssen.

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