Wie ist es beim Mietvertrag mit der Übernahme von ungewollten Möbeln in der Mietwohnung?

6 Antworten

Laut Mietvertrag ist der Schrank nicht vorhanden.

Also kein Problem. Bietet ihn auf: Alles-und-umsonst.de zur Abholung an, eventuell kann ihn ja Jemand gebrauchen. Wenn es ein Schrank ist, fü den Jemand Geld ausgibt, verkauft ihn doch.

Ich würde keine Diskussion beginnen, deren Ausgang ich nicht absehen kann.

Der Schrank wird nirgendwo aufgeführt, also bittet den Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass der Schrank, den ihr nicht benutzen möchtet,  aus der Wohnung entfernt wird.

Genau so ist es. Bittet den Vermieter höflich den Schrank zu entfernen, nachdem ihr den Mietvertrag unterschrieben habt. 

2

Wo ist das Problem ? 

Vermittelt dem Vermieter ganz höflich, dass der Schrank zwar zweckdienlich wäre, er aber definitiv nicht zu eurer Einrichtung paßt ! Bittet darum, dass der Vermieter einen anderen, passenden Lagerort ( oder andere Lösung )für das gute Stück findet.

Es gibt wirklich grössere Probleme, zumal ihr durch den Mietvertrag zu keiner Lagerung verpflichtet seid ! 

Ich würde den Vermieter freundlich aber bestimmt (also in Schriftform) bitten den Vertrag zu erfüllen, indem er die Wohnung ohne Einrichtungsgegenstände übergibt. Ob er den Schrank ensorgt, oder anderweitig unterstellt ist seine Sache. Der Abbau und Entsorgung kostet im allgemeinen Zeit und Geld. Darum geht es. Wer zahlt für Abbau und Entsorgung? Der Vermieter nicht die Mieter.

Kann ich gegenüber dem Vermieter mit bezug auf den Mietvertrag verlangen das der Schrank entfernt wird?

Ja, nur für vergleichsweise geringe Spermüll- bzw. Entsorgungskosten im Wertstoffhof würde ich als Neumieter nun gerade keinen Forderungsanspruch stellen wollen, nur weil er mir mietvertraglich zusteht :-O

Schreibt dem VM; dass ihr den zurückgelassenen, ausdrücklich nicht mitvermieteten, leihweise überlassenen  Schrank ersetzen wollt und bittet ihn "um Stellungnahme bis [Datum], ob er ihn zeitnah demontieren und abholen möchte. Andernfalls würdet ihr davon  ausgehen, das er sein Eigentum daran aufgibt und er der Verwertung zugeführt werden kann."


G imager761