Tür war kaputt, Schreiner holte Tür, Reparatur in Werkstatt, Rechnung für Steuern anrechenbar?

2 Antworten

Hi, letztlich hast Du eine Rechnung des Schreiners über eine erbrachte Reparaturleistung deiner Wohnungstür. Diese Tür gehört nachweislich zur Wohnung, sollte auf der Rechnung stehen !

Macht euch das Leben ( bzw. die EstE ) doch nicht schwerer als es schon ist !

Es sei denn Du willst erklären, dass der Handwerker die Tür aufgebuckelt oder wie auch immer, in seine Werkstatt gebracht hat. Diese Entscheidung bleibt Dir überlassen ;-))) K.

fürchte nein...

§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG:

"Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ... die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ... ausgeübt oder erbracht wird"

Eine mitgenommene Tür hat aber den Haushalt verlassen und wenn sie repariert dorthin zurückkehrt, liegt es auf der Hand, dass die Reparatur nicht im Haushalt stattgefunden hat.

Ich muss leider einen DH geben, obwohl die Argumentation derart krank ist, dass es wehtut.

Sowohl Gesetzgeber als auch BFM und Richter verwechseln hier in einer idiotischen Weise permanent "Haushalt" und "Wohnung". Ein Haushalt ist eine Wirtschaftsgemeinschaft und eine Wohnung ein Stückchen Gebäude.

Die Tür hat zwar die Wohnung verlassen, aber doch nicht den Haushalt.

Und auf diese Weise kommen Gesetzgeber und Gesetzesanwender zu dem skurrilen Ergebnis, dass der Gärtner angesetzt werden kann, der im selben Haus parterre arbeitende Wäschereinigungsdienst nicht, ob letzterer viel näher am "Haushalt" liegt.

Leider ist das alles schon mehrfach durchgeklagt und ebenso mehrfach ohne gesunden Menschenverstand entschieden worden. Mit einer neuerlichen Klage würde man also mit Sicherheit wieder scheitern.

1