Tochter nimmt Wohnung, Vermieter will Mietkaution und Bürgschaftserklärung von den Eltern, geht das?

7 Antworten

Der Vermieter will auf absolut Nummer Sicher gehen. Die 3 Mieten Kaution dienen nicht nur der Mietausfallsicherheit sondern auch um etwaige Schäden zu decken. Die Mietbürgschaft sichert über die Kaution hinausgehende Mietausfälle ab. Wenn der Vermieter anders keinen Mietvertrag ausstellen will, bleibt das die einzige Lösung .Rechtlich gesehen ist dagegen nichts einzuwenden. Die Höhe der Bürgschaft könnte man begrenzen auf eine bestimmte Summe.

Hallo, Mietwucher würde ich nicht gerade behaupten aber:

Die Tochter ist Berufsanfängerin, ok aber das ist doch kein Grund, zusätzlich zur Kaution noch eine Bürgschaft von den Eltern zu verlangen. Die Tochter ist über 18 Jahre alt ( ? ) und somit voll geschäftsfähig. Sie kann ihr Leben jetzt mit ihrem Arbeitseinkommen selbst in die Hand nehmen.

Die Sicherheit über künftige Einkommensnachweise sowie der hinterlegten Kaution sollte ausreichend sein. Manche Vermieter haben schlechte Erfahrungen gemacht und greifen eben zu diesen zusätzlichen Absicherungen.

Es liegt nun an euch, auf diesen Mietvertrag so wie vom Vermieter gewünscht einzugehen oder nach einer anderen Wohnung suchen.

Gruß ! K.

Mit Mietwucher hat das ja nun überhaupt nichts zu tun, eher damit, dass nach dem Gesetz die maximale Höhe der Mietsicherheit 3 Kaltmieten betragen darf und nicht mehr. Wenn also zur maximal zulässigen Kaution noch eine vom Vermieter (!!!) verlangte Bürgschaft hinzu tritt, ist das einfach zu viel des Guten. Folge: Der Bürge kann nicht in Anspruch genommen werden:

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/unzulaessige-uebersicherung-beim-mietvertrag-durch-mietkaution-und-buergschaft-85041

Ich weiß also garnicht, was Du Dich da anstellst: Die Bürgschaft würde Dich ohnehin zu nichts verpflichten.

Wenn also zur maximal zulässigen Kaution noch eine vom Vermieter (!!!) verlangte Bürgschaft hinzu tritt, ist das einfach zu viel des Guten. Folge: Der Bürge kann nicht in Anspruch genommen werden:

Das ist unzutreffend :-(

Vielmehr darf der Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages von einer freiwilligen, zusätzlich beigebrachten Bürgschaft der Eltern abhängig machen.

Eine demnach unaufgefordert abgegebenen Bürgschaftserklärung entspräche nicht einer Übersicherung gem. § 551 (1), (4) BGB.

G imager761

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@imager761

Du solltest Dir mal Pillen gegen die Sachverhaltsquetsche verschreiben lassen. Das ist ein bei Jurastudenten im Anfangssemester häufig vorkommendes Syndrom. Die einen werden davon kuriert und die anderen beschließen was leichteres zu studieren (z.B.Medizin) oder ins Handwerk zu gehen (also z.B. Zahnmedizin zu studieren).

Hier hat der Vermieter die zusätzliche Sicherheit verlangt und nur dieser Fall war hier zu behandeln. Daher auch die 3 Ausrufezeichen.

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@Privatier59

Lieber Privatier59,

bitte bleibe bei deinen Beiträgen sachlich.

Freundliche Grüße

Jürgen vom finanzfrage.net Support

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@imager761

@imager761: Der Fragesteller schrieb - gut leserlich - : "Vermieter will eine Mietkaution und eine Bürgschaftserklärung". Das kann man nun nicht als freiwilliges Angebot der Bürgen verstehen.

Sei's drum, wenn der Vermieter nun noch so ungeschickt ist, die Freiwilligkeit der Bürgschaftshergabe nicht in den MV aufzunehmen, dann kann man getrost den MV unterzeichnen und "in Gang setzen". Der Bürge hat hinterher einen guten Grund zum Einwand gemäß § 551 BGB.

http://www.juraforum.de/jura/news/news/p/4/id/85041/f/106/

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@Privatier59

Hier hat der Vermieter die zusätzliche Sicherheit verlangt

Genau diese Mutmaßung kann ich dem geschilderten Sachverhalt "Vermieter will eine Mietkaution und eine Bürgschaftserklärung von uns Eltern" nun nicht entnehmen :-(

Vielmehr dürfte Mietvertrag mit der geringverdienenden Tochter nur unter dieser Voraussetzung einer freiwiliigen Absicherung angeboten worden sein.

Da würden die Eltern dumm aus der Wäsche gucken, wenn sie - ggf. um Prozesskosten erhöht - die Bürgschaft leisten müßten, nur weil sie deinem rechtsirrigen Rat "Ich weiß also garnicht, was Du Dich da anstellst: Die Bürgschaft würde Dich ohnehin zu nichts verpflichten" folgten :-(

G imager761

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@LittleArrow

@imager761: Der Fragesteller schrieb - gut leserlich - : "Vermieter will eine Mietkaution und eine Bürgschaftserklärung".

Er schrieb vielmehr: "unsere Tochter nimmt ihre erste Wohnung, ihr Vermieter will eine Mietkaution und eine Bürgschaftserklärung von uns Eltern".

Meint: Lehnen die Eltern das ab, bekommt die Tochter mit offenbar geringem Einkommen keinen Mietvertrag. Da die Bürgschaft von den Eltern, nicht der Mieterin, demnach freiwillig übernommen wäre, liegt eine Übersicherung n. § 551 BGB gerade nicht vor.

G imager761

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@imager761

nun nicht entnehmen :-(

Jeder andere hier schon, nur imager nicht. Auf der Autobahn nennt man so was einen Geisterfahrer.

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@imager761

Eine Bürgschaft der Tochter wäre für den Vermieter keine zusätzliche Sicherheit, sondern diese bleibt ein akzessorisches Schuldversprechen der bereits im MV übernommenen Verpflichtungen.

Die rechtlich bedenkliche Übersicherung erfolgt erst durch die Elternbürgschaft, die offenbar vom Vermieter "gewollt" wird. Sie wird ja nicht freiwillig von den Eltern dem Vermieter aufgedrängt.

M.E. können die Eltern ruhig die Bürgschaft im Vertrauen auf die Übersicherung abgeben. Im Zweifel wird der Vermieter nur noch staunen.

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Was hat das mit Mietwucher zu tun? Ist sie Azubi und wie alt ist deine Tochter? Ich sehe dies als Vorsichtsmaßnahme, um sicher zu gehen, dass die Miete auch regelmäßig kommt. Es gibt Vermieter, die vermieten an Azubis gar nicht. Ihr müsst die Wohnung auch nicht nehmen. Die Entscheidung steht euch frei, entweder akzeptiert ihr oder geht weiter auf die Suche.

Ich gehe mal davon aus, dass die Ausbildungsvergütung unter dem Pfändungsfreibetrag liegt, womit der Vermieter im Falle eines Zahlungsausfalls zwar einen Titel erwirken könnte aber auch unbestimmte Zeit nichts pfänden dürfte um seine Ansprüche zu befriedigen.

Durch die Bürgschaft hätte er die Möglichkeit bei euch zu pfänden im Fall der Fälle.

Und so verbreiten sich diese leidlichen Halbwahrheiten immer weiter und der wirkliche Profi kann sich dann mit den Leuten rumschlagen, die damit auftrumpfen. Schließlich wissen sie es ja von einem Experten, und der ist sogar Gold-Fragant (ein Titel mit dem Wert eines Blattes Klopapier). Erstens darf der Vermieter überhaupt nicht pfänden. Das macht der Gerichtsvollzieher. Und der darf sehr wohl pfänden, auch wenn die Pfändung vorerst ins Leere gehen würde.

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@vulkanismus

Kaffesatzleserei, vulkanismus. Du erwähnst "Erstens", wo ist "Zweitens"? Wenn wir schon mal dabei sind. :-))

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@Helge001

Nix Kaffesatz - schon mal in der Beitreibung bei Zoll/Finanzamt/Krankenkasse gearbeitet? Da hast du den Mist täglich. "Zweitens" hab´ich vergessen, na und, den Sinn hast sogar Du verstanden.

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