TESTAMENT GÜLTIG????

1 Antwort

Das kommt nun wirklich auf die weiteren Umstände in diesem Einzelfall an und kann so unmöglich pauschal beantwortet werden :-(

Handschriftlich verfaßt und eigenhändig (auch mit abgekürztem Vornamen) vom Erblasser (!) erkennbar unterschrieben, schon mal der Form nach.

Ob der Verfasser hier aber dementsprechend überhaupt testierfähig war, steht auf einem ganz anderen Blatt. Und das ist nun der häufigste Anfechtungsgrund, gerade bei solchen hastigen Einzeilern (zumal bei unerkennbarem Sinneswandel einer bislang gegenteiligen Verfügung oder Äußerung der Erbfolge) bleibt immer die Anscheinsvermutung einer genötigten, unüberlegten oder unbewußten Verfügung.

Und ob bereits ein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung vorliegt oder ein öffentliches (notariell beurkundetes bzw. beim Nachlassgericht aufbewahrtes) Testament diese Verfügung schlicht unwirksam macht, die zweite, aber entscheidende Frage.

Ob der Vorsitzende den gemutmaßten Willen der Begünstigung der benannten Person trotz Namensungleichheit anerkennt, käme auch auf den konkreten Einzelfall an.

Fazit: Im Prinzip schon, aber .. :-O

G imager761

Danke... also testierfähig war er auf jeden fall, da er kern gesund war bis zu seinem plötzlichen tod. Ich hoffe nun ganz arg das sein Wille anerkannt wird...

vielen lieben dank für die auskunft.

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