Eiszeit am 08.02.2010 um 17:49 Uhr
Guten Abend.
Ich habe gelesen, dass Kunden, die mit ihrer Versicherung ausgemacht haben, die Prämie monats-oder quartalsweise zu bezahlen, gute Chancen haben, ihr Geld wieder zurück zu bekommen. Und zwar, weil die Versicherung für die verlangten Teilzahlungszuschläge den „echten“ Preis als effektiven Jahreszins angeben müssen. Was soll das denn konkret bedeuten? Dass solche Teilzahlungszuschläge generell nicht erlaubt sind? Ich verstehe es einfach nicht....
Danke für Eure hilfreiche Unterstützung!

...dazu mein Tipp: Auf die Forderung der Rückzahlung des Ratenzahlungszuschlages bei Versicherungen (Kfz.-Versicherung, Hausrat-, Wohngebäudeversicherung usw.) reagieren die Versicherungen nach meinen Feststellungen mit vorformulierten Ablehnungsschreiben. Die Argumentation: Trifft für uns nicht zu, trifft für diesen Vertrag nicht zu usw.
Aus früheren Urteilen gegen die Versicherungswirtschaft ist mir bekannt, dass sich die Versicherer anfangs weigern, letztlich aber doch einlenken. Also: Wenn die Versicherungen sich weigern, die Ratenzahlungsbeiträge einschl. Zinsen pp. zurückzuzahlen, erst einmal die seinerzeit für den betroffenen Vertrag gültigen Versicherungsbedingungen bei der Versicherung anfordern (auch wenn sie evtl. noch irgendwo vorliegen).
Die seinerzeitigen Vertragsbedingungen auf eine Regelung zum Ratenzahlungszuschlag durchsehen und diese mit Markierstift hervorheben. Lenkt die Versicherung trotz entsprechender Vertragsvereinbarung nicht ein, den Versicherungsombudsmann in Berlin einschalten......
Ausserdem: Es handelt sich um ein Anerkenntnisurteil vor dem Bundesgerichtshof vom 29.07.2009.
Inzwischen habe ich die Ablehnung der Versicherungen vorliegen. Das war ja klar. Ich habe aber gleichzeitig die alten Vertragsbedingungen angefordert und werde dran bleiben. Die Ratenzahlungszuschläge müssen zurückgezahlt werden und zwar verzinst.... Und es betrifft auch die Kfz.-Versicherung, die Hausratversicherung, die Wohngebäudeversicherung usw., soweit diese monatlich, quartalsweise oder halbjährlich gezahlt wurden.
Richtig ist, dass du falsch gelesen hast!!
Noch bestätigen in Deutschland nicht die Ausnahmen die Regel, sondern andersherum.

Viele Versicherungskunden können einen Jahresbeitrag für eine Versicherung nicht aufbringen, weshalb sie eine monatliche Zahlungsweise bevorzugen. Dafür müssen Sie aber bei anderen Versicherungsgesellschaften einen so genannten Ratenzahlungszuschlag zahlen, der zwischen 2% und 5% beträgt. Solche Zuschläge gibt es bei der DFV Deutsche Familienversicherung AG nicht.
Die Ankündigung des PlusMinus-Beitrages lautete wie folgt:
"Geld zurück von der Versicherung: Kunden, die ihre Verträge nicht jährlich, sondern in Raten mi Zuschlag zahlen, können sich jede Menge Geld von ihrem Versicherer zurück holen. Alle privaten Versicherungen fallen darunter wie Lebens- und Sachversicherungen, nur die Krankenversicherung nicht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend den effektiven Jahreszins anzugeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben, können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge zurückfordern und den Versicherer zur Neuberechnung der Prämie auffordern."
Fakt ist jedoch, daß es keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gab, bei
http://www.versicherungsarchiv.de/001506/plusminus-beitrag-sorgt-fuer-verwirrung/
Bernd2009 am 8. Februar 2010 20:58 ...es handelt sich um ein Anerkenntnisurteil vor dem Bundesgerichtshof, das m.W. von 3 grossen Versicherern abgegeben wurde, weil sie sich sonst ein gleichlautendes Urteil eingefangen hätten, das dann als sogen. Präjudiz fungiert hätte. Durch den Vergleich können die Versicherungen behaupten, es sei eine Einzelfallentscheidung gewesen und nicht allgemeingültig...Aber damit werden die Versicherungen nicht durchkommen.....
Es geht hier um Ratenzahlungszuschläge und nicht um Teilzahlungszuschläge und die können auch nicht vollständig zurück gefordert werden sondern nur die zuviel gezahlten Ratenzahlungszuschläge ausgehend von einem Effektivzinssatz von 4 % /Jahr.
Ich muss mig hier etwas wiedersprechen.
Es ist tatsächlich so das das Gericht meint das bei einem Ratenzuschlag der eff. Jahreszins ausgewiesen sein muss.
Allerdings leiten die Versicherer hier eine spezielle Einzelfallentscheidung ab. So das du wahrscheinlich ohne zu prozessieren keine Erstattung bekommst.
Allerdings finde ich jetzt persönlich dieses Urteil merkwürdig. Wenn zumindest deutlich darauf hingewiesen wurde was der Zuschlag ausmacht (in Euro) dann auf einen eff. Zins zu verweisen ist schon merkwürdig.
Es geht darum das die Ratenzahlungszuschläge eine gewisse Höhe nicht überschreiten dürfen. Und derzeit liegen einige Gesellschaften bei 7 % zuschlag bei monatlischer Zahlngsweise...
Bernd2009 am 8. Februar 2010 20:53 ...stimmt nicht...
Ich glaube du meinst die Ratenzahlungszuschläge...
alles zu diesem Thema findest du hier + Musterschreiben:
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,auuh8tqaj4fp1mae~cm.asp