Teilversteigerung

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Dagobert:

Die Teilung in Natur erfolgt, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt. Die Teile müssen also von gleicher Art sein; gleichartig sind sie aber auch nur, wenn sie auch gleichwertig sind und die Summe der Einzelwerte den Gesamtwert erreicht. Bei Anteilen zu je ½ müssen sie also gleichgroße und gleichwertige Flächen ergeben oder bei Aufteilung in kleinere Parzellen wertmäßig gleiche Teilungsposten, die auch gleichartig sind, also gleiche Verwendungsmöglichkeit ausweisen.

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Objekt in Natur teilbar. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Realteilung sind hohe Anforderungen zu stellen.... Ungleichartige Teile sind selbst dann nicht zulässig, wenn derjenige, der die Teilung in Natur verlangt sich mit dem kleineren oder geringwertigen Teil zufrieden geben will, falls die andere Person nicht zustimmt (Zeller 20. Aufl. zum ZVG § 180 Nr. 2.6, S. 1460)

Wie soll denn eine Grundstücksteilung in diesem Falle funktionieren können? Es lassen sich keine zwei voneinander unabhängigen Parzellen bilden. Damit hat sich das Thema doch schon erledigt.

Hallo. Versteigerungen sind natürlich immer ein sehr interessantes Thema. Ich glaube der Schlüssel zu deiner Teilversteigerung liegt in der Quote, genauer gesagt an der Miteigentumsquote (http://www.rechtslexikon.net/d/miteigentumsquote/miteigentumsquote.htm) Es inbleibt noch darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 2 und 3 WEG die untrennbare Verbindung des Teileigentums mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück normiert.

Ich habe gelesen, dass eine mögliche Grundstücksteilung in Natur eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ausschließt.

Sicher nicht im Gesetz: Denn eine Teilung in Natur von bebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen, Erbbaurechten u. dgl. ist im Regelfall nicht möglich.

Denn andernfalls gäbe es naturgemäß Streit darüber, welcher Teil von der Bodenqualität, von der Lage und vom Zugang usw. der bessere ist. Aus diesem Grunde geht die Rechtsprechung von der Unteilbarkeit von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Natur aus.

Die Zulässigkeit eines beantragten Teilungsversteigerungsverfahrens wäre IMHO deshalb grds. nicht eingeschränkt.

Denn wie soll das per Beschluss gehen, wo sich offenbar die Miterben nicht einmal über einen gemeinschaflichen Besitz und unter Ausgleich für Nutzung oder Vermietung der kleineren Wohnfläche innerhalb der Erbengemeinschaft einigen können?

Entweder verzichtet ein Miterbbauberechtigter bzw. Miteigentümer auf eigene wirtschftliche Verwertung und anteilige Lasten- und Kostentragungspflicht seines Miteigentumsanteils und bietet es demjenigen zum Kauf an, der das bebaute Grundstück nutzen oder vermieten möchte.

Oder beantragt eben Teilungsversteigerung, um belastungsfreien Verkaufserlösanteil zu erzielen.

G imager761