Teilmonatsentgelt

3 Antworten

DU hast nciht den ganzen Monat gearbeitet. die 3 Tage wurden wie unbezahlter Urlaub.

§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung – im Schnitt für 5 Arbeitstage. Doch der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung bei der Betreuung des kranken Kindes explizit ausschließen. Möglich ist das durch entsprechende Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Zahlt der Arbeitgeber nicht, ist er dennoch zur unbezahlten Freistellung des Arbeitnehmers verpflichtet. In diesem Fall übernimmt die Gesetzliche Krankenkasse die Lohnfortzahlung, allerdings nur in Höhe von 70 Prozent des Bruttoverdienstes und maximal 90 Prozent des Nettoverdienstes. Vorausgesetzt: Elternteil und Kind sind gesetzlich krankenversichert, das Kind ist jünger als zwölf Jahre alt.

Die Bescheinigung des Krankenhauses muss der Krankenkasse vorgelegt werden.

Solange Arbeitnehmer nicht selbst krank sind, besteht kein Anspruch auf Freistellung unter Vergütungsfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die notwendige Pflege oder Betreuung erkrankter Familienangehöriger, insbesondere Kinder, ist jedoch ein persönlicher Hinderungsgrund, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Anspruch auf Freistellung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in jedem Fall, um ein unter 12-jähriges Kind zu betreuen (§ 45 SGB V). Ob die Vergütung fortgezahlt werden muss, ist abhängig vom Einzelfall: Fortzahlung der Vergütung? Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichem Grund ausfällt. Hierunter fällt auch die notwendige Betreuung erkrankter Kinder. Was „erheblich“ ist, wird im Einzelfall entschieden, ca. 10 Tage dürften aber noch „unerheblich“ i. S. d. § 616 BGB sein. http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/freistellung-bei-erkrankung-eines-kindes_76_141734.html

aber Achtung hat der AG die Fortzahlung der Vergütung nach §616 BGB ausgeschlossen, bekommt der Mitarbeiter in keinem Geld vom AG gezahlt. Er kann sich dann an die Krankenkasse wenden und dies zahlen (vorausgesetzt das Kind ist nicht privat versichert!)

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Die Frage wird sein, ob bei einem Krankenhausaufenthalt eines 5-jährigen Kindes Betreuung notwenig ist.

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