Suche nach ausländischen und verheimlichten Konten

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Allerdings verheimlicht der Erbschaftsverwalter ausländische Konten.

Soll das ein Witz sein?

Wenn Dein Erblasser einen Testamentsvollstrecker, oder Verwalter eingesetzt hat, wird er sich davon etwas erwartet haben, aber trotzdem ist der an die Bestimmungen des Testaments gebunden.

Einfache Angelegenheit, mit Deinen Unterlagen zum Amtsgericht und dem "die Hammelbeine lang ziehen" lassen.

Der wird dann an Eides statt die Vollständigkeit seiner Aufstellungen usw. bestätigen müssen und alle Unterlagen aufzudecken haben.

Wo hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz?

Wo hat der Nachlassverwalter seinen Sitz?

In welchem Land können die ausländischen Konten sein?

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@RatsucherZYX

Hallo RatsucherZYX, vielleicht kannst Du mehr dazu sagen?

Friedrichshafen

Großraum München

Schweiz

Vielen Dank!

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„Soll das ein Witz sein?“ – Nein, leider kein Witz. Die Amtshilfe zur Aufdeckung ausländischer Konten ist mit der Schweiz sehr sehr gering … Aber das mit der eidesstattlichen Erklärung, da bin ich dran; obwohl der vor Meineid sicher nicht zurückschrecken würde … Vielleicht kannst Du noch meine ursprünglichen Fragen beantworten? Wie kann ich selbst recherchieren? Und wann verjähren Beweise?

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@novalis68

Banken auftreiben, wo einer ein Konto hatte, ist fast unmöglich.

Wenn Du einen Verdacht hast, also z. B. irgenwelchen Schriftverkehr, aber ohne Kontoauszüge, könntest Du Dir einige Kopien in begleubigter Form des Totenscheines udn des Erbscheines besorgen udn jeweils mit den Unterlagen als Nachweis Deiner Berechtigung, die Anfrage dort machen, mit dem Risiko dass die sagen, wir führen/führten für den Toten kein Konto.

Was es so schwer macht Deine Frage zu beantworten ist, dass es keine Angaben gibt, warum ein Vermögensverwalter/Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, welche Vollmachten der hat und wieviele Erben es noch gibt und ob Du mit denen zusammen arbeitest.

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@wfwbinder

Ja, es ist nahezu aussichtslos. Mit beglaubigten Nachweisen hatte ich ja schon recherchiert, und einiges gefunden, und von anderen Banken wurde ich geblockt. Und wirklich vollständig war meine bisherige Suche sicher auch nicht, es ist wie die Nadelsuche im Heuhaufen.

Warum jemand einen Verwalter einsetzt? Entweder möchte er sich ein Denkmal setzen oder er hält die Nachkommen für völlig meschugge / Schwarze Schafe … oder alles zusammen.

http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/a-608915.html

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@novalis68

Das einzig rechtlich runde ist, wenn man den Testamentsvollstrecker gerichtlich zwingt Auskunft zu geben.

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@novalis68

Dann halte einige Banknamen vor der Ablegung des Eides zurück und konfrontiere dann den Testamentsverwalter mit seinem Meineid. Dann ist er zumindest strafrechtlich mal in größeren Schwierigkeiten.

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@wfwbinder

Ja Danke; da bin ich auch am vorbereiten. Aber solche Leute sind nicht nur skrupellos, sondern auch aalglatt - schier unmöglich, die zu fassen. Und vor allem, wenn die noch in dubiose Netzwerke integriert sind ... Ich komm mir zunehmend wie in einem schlechten Krimi vor.

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@Snooopy155

Ja richtig. Dennoch würde ich gern noch mehr recherchieren können, herausfinden, um mehr Fakten und Beweise zu haben. Und das möglichst vollständig - wer läßt sich denn schon gerne vera......en, und vorallem noch so dreist.

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"Im Ausland" ist ein weites Feld, es gibt kein "das" Ausland. Da müßte man schon konkrete Angaben zu dem Land haben in dem die Bankverbindungen sein sollen um die nationalen Gesetze zu prüfen.

Hallo RatsucherZYX, vielleicht kannst Du mehr dazu sagen?

Friedrichshafen

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Schweiz

Vielen Dank!

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Zunächst einmal muss der Testamentsvollstrecker die Annahme dieses Auftrags vor dem Nachlassgericht erklären. Dieses ist immer das zuständige Amtsgericht des Bezirkes, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hatte. Das Amtsgericht händigt dem Testamentsvollstecker ein Vollstreckungszeugnis aus, welches unerlässlich für die Erfüllung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers beispielsweise bei Behörden. Gerne haben auch Banken und Sparkassen in ihren AGB eine Klausel verankert, dass nur derjenige auf das Konto eines verstorbenen Zugriff hat, der ein rechtsgültiges Vollstreckungszeugnis (oder wahlweise einen notariellen Erbschein) vorweisen kann. Doch dieses Procedere ist nicht rechtmäßig und diese Klausel ungültig: ein Testament, aus dem der Wille des Verstorbenen eindeutig zu erkennen ist oder eine postmortale Vollmacht, sowie ein Erbschein und der Totenschein reichen vollkommen aus, um Zugriff auf die Konten zu erhalten [OLG Hamm, 01.10.2012, I-31 U 55/12].

Die nächste wichtige Pflicht eines Testamentsvollstreckers ist die Erstellung einer Inventarliste, auf der zum einen das Vermögen, zum anderen eventuell bestehende Verbindlichkeiten (Schulden, offene Rechnungen etc.) des Verstorbenen aufgeführt sein müssen. Zum Vermögen zählen nicht nur finanzielle Werte wie Geld oder Aktien, sondern sämtliches Eigentum des Verstorbenen: Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Wertgegenstände, etc.

Hat der Testamentsvollstrecker solch eine Inventarliste erstellt, ist es nun seine Aufgabe, das Erbe zu verteilen, wofür eine Anhörung der Erben vonnöten ist. Anhand eines sogenannten Teilungsplans darf der Testamentsvollstrecker bestimmen, welcher Erbe welchen Anteil bekommt – und nur er darf das! Holt sich jemand von den Angehörigen des Verstorbenen auf eigene Faust das eine oder andere „Andenken“, macht er sich mit dieser Handlung strafbar, da für die Dauer der Testamentsvollstreckung den Erben jegliche Verfügungsgewalt entzogen ist. Die Entscheidungsbefugnis des Testamentsvollstreckers endet jedoch in dem Moment, in dem sämtliches Erbgut aufgeteilt ist.

http://www.juraforum.de/lexikon/testamentsvollstrecker