Steuerliche Behandlung von Rechnungen die vor dem Tod gestellt und bezahlt wurden, aber nach dem Tod erstattet durch PKV und Beihilfe?

2 Antworten

Hallo,

auch bei Verstorbenen gelten diese Grundregeln für Krankheitskosten:

2.5.1
Erstattungen von Dritten

Der abzugsfähige Betrag verringert sich
entsprechend, wenn Sie eine Erstattung erhalten. Das gilt sogar, wenn
Sie die Erstattung erst in einem späteren Kalenderjahr bekommen, aber bereits jetzt mit der Zahlung rechnen können (H 33.1–33.4 (Ersatz von dritter Seite) EStH).


Beispiel:

Als privat Krankenversicherter zahlen Sie
Ihre Arztrechnungen zunächst aus eigener Tasche und rechnen später mit
der Krankenversicherung ab.


Haben Sie zum Zeitpunkt der Steuererklärung den Betrag schon erhalten, haben Sie in der Steuererklärung kein Problem. Falls das Geld jedoch noch nicht eingegangen ist, sollten Sieden zu erwartenden Betrag vorsichtig schätzen (also nicht zu hoch). Achten Sie außerdem darauf, dass der Finanzbeamte den Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig erlässt (§ 165 AO). Dann kann er den Bescheid später ohne Weiteres korrigieren, falls die Erstattung höher oder niedriger ausfällt.

Auf Erstattungsmöglichkeiten dürfen Sie grundsätzlich nicht verzichten,
sondern Sie müssen sie ausschöpfen. Das Finanzamt wird sonst die
Zwangsläufigkeit Ihrer Ausgaben verneinen und die außergewöhnlichen
Belastungen streichen. Sie müssen sich also im zumutbaren Rahmen und in
nachhaltiger und überprüfbarer Weise um eine Erstattung bemühen (BFH-Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl. 1992 II S. 137).


Machen Sie Ihre Erstattungsansprüche immer schriftlich geltend. Legen Sie Widerspruch bei der betroffenen Stelle ein, wenn diese Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten ohne Begründung ablehnt. Diesen Schriftverkehr legen Sie dann als Nachweis Ihrer Bemühungen dem Finanzamt vor.

In Ausnahmefällen dürfen Sie auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten, zum Beispiel wenn Sie eine Beihilfe des Arbeitgebers nicht in Anspruch nehmen, weil Sie ihm eine bestimmte Krankheit aus anerkennenswerten Gründen nicht mitteilen möchten, oder es sich um einen geringen Betrag handelt und Sie einen Rechtsstreit führen müssten.


Ihre Kosten können Sie dagegen nicht geltend machen, wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten. Beispielsweise wird das Finanzamt Ihre Krankheitskosten nicht anerkennen, wenn Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse die Erstattung nicht geltend machen, um einen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden (FG Rheinland-Pfalz vom 31.1.2012, 2 V 1883/11, DStR 2013 S. 6). Gleiches gilt, wenn Sie durch einen Verzicht gegenüber einer Versicherung eine günstige Risikoeinstufung erhalten wollen (FG Hamburg vom 26.8.2004, VI 167/02, DStRE 2005 S. 191).


ine Erstattung bemühen (BFH-Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl. 1992 II S. 137).
Machen Sie Ihre Erstattungsansprüche immer schriftlich geltend. Legen Sie Widerspruch bei der betroffenen Stelle ein, wenn diese Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten ohne Begründung ablehnt. Diesen Schriftverkehr legen Sie dann als Nachweis Ihrer Bemühungen dem Finanzamt vor.

In Ausnahmefällen dürfen Sie auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten, zum Beispiel wenn Sie eine Beihilfe des Arbeitgebers nicht in Anspruch nehmen, weil Sie ihm eine bestimmte Krankheit aus anerkennenswerten Gründen nicht mitteilen möchten, oder es sich um einen geringen Betrag handelt und Sie einen Rechtsstreit führen müssten.


Ihre Kosten können Sie dagegen nicht geltend machen, wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten. Beispielsweise wird das Finanzamt Ihre Krankheitskosten nicht anerkennen, wenn Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse die Erstattung nicht geltend machen, um einen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden (FG Rheinland-Pfalz vom 31.1.2012, 2 V 1883/11, DStR 2013 S. 6). Gleiches gilt, wenn Sie durch einen Verzicht gegenüber einer Versicherung eine günstige Risikoeinstufung erhalten wollen (FG Hamburg vom 26.8.2004, VI 167/02, DStRE 2005 S. 191).


Machen Sie Ihre Erstattungsansprüche immer schriftlich geltend. Legen Sie Widerspruch bei der betroffenen Stelle ein, wenn diese Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten ohne Begründung ablehnt. Diesen Schriftverkehr legen Sie dann als Nachweis Ihrer Bemühungen dem Finanzamt vor.
zahlen Sie

Ihre Arztrechnungen zunächst aus eigener Tasche und rechnen später mit
der Krankenversicherung ab.


Haben Sie zum Zeitpunkt der Steuererklärung den Betrag schon erhalten, haben Sie in der Steuererklärung kein Problem. Falls das Geld jedoch noch nicht eingegangen ist, sollten Sieden zu erwartenden Betrag vorsichtig schätzen (also nicht zu hoch). Achten Sie außerdem darauf, dass der Finanzbeamte den Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig erlässt (§ 165 AO). Dann kann er den Bescheid später ohne Weiteres korrigieren, falls die Erstattung höher oder niedriger ausfällt.

Auf Erstattungsmöglichkeiten dürfen Sie grundsätzlich nicht verzichten,
sondern Sie müssen sie ausschöpfen. Das Finanzamt wird sonst die
Zwangsläufigkeit Ihrer Ausgaben verneinen und die außergewöhnlichen
Belastungen streichen. Sie müssen sich also im zumutbaren Rahmen und in
nachhaltiger und überprüfbarer Weise um eine Erstattung bemühen (BFH-Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl. 1992 II S. 137).

nanzamt wird sonst die

Zwangsläufigkeit Ihrer Ausgaben verneinen und die außergewöhnlichen
Belastungen streichen. Sie müssen sich also im zumutbaren Rahmen und in
nachhaltiger und überprüfbarer Weise um eine Erstattung bemühen (BFH-Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl. 1992 II S. 137).


Machen Sie Ihre Erstattungsansprüche immer schriftlich geltend. Legen Sie Widerspruch bei der betroffenen Stelle ein, wenn diese Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten ohne Begründung ablehnt. Diesen Schriftverkehr legen Sie dann als Nachweis Ihrer Bemühungen dem Finanzamt vor.

In Ausnahmefällen dürfen Sie auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten, zum Beispiel wenn Sie eine Beihilfe des Arbeitgebers nicht in Anspruch nehmen, weil Sie ihm eine bestimmte Krankheit aus anerkennenswerten Gründen nicht mitteilen möchten, oder es sich um einen geringen Betrag handelt und Sie einen Rechtsstreit führen müssten.

Quelle: https://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/themen/aussergewoehnliche-belastungen-in-der-steuererklaerung

Die Erstattung gehört zu den erwarteten Erstattungen des Verstorbenen und ist in dessen Steuererklärung anzugeben. Wenn Erstattungen noch ausstehen, ggf. Hinweis auf Schätzung der Erstattungshöhe machen.

Gruß

RHW

Nein, wenn die Erstattung schon feststeht aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind sie schon von den tatsächlichen Aufwendungen abzuziehen.