Steuerhinterziehung Verjahrungsfristen

3 Antworten

      Ich bin im Jahre 2003 zur Steuerhinterziehung zu 9 Monaten auf Bewahrung verurteilt worden. Die Auflagen habe ich alle erfullt.

Erstmal Gratulation zu dem sympathischen Tippfehler. Du bist der erste, der zu Steuerhinterziehung verurteilt wurde . Sonst wird man immer wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Aber zu Deiner Frage.

Die Verjährungsfrist für hinterzogenen Steuern beträgt 10 Jahre, aber es gibt Möglichkeiten, dass die Verjährung unterbrochen wurde.Vulkanismus hat das ja schon geschrieben.

Daher ist nicht zu erwarten, dass die Steuerschulden dieses Jahr verjähren.

Wenn Du nach Deutschland zurückkehren möchtest, müsstest Du offensiv damit umgehen udn eine Ratenzahlung vereinbaren. Dafür sehe ich die Chancen gut, denn auch das Finanzamt möchte lieber das Geld, wenn auch langsam, als gar nichts.

Solltest Du einreisen und hoffen, man könnte Dich vergessen haben, dann wird es ein Lotteriespiel. Irgendwann kommt man drauf und dann kann es sehr schnell zu Pfändungsmaßnahmen kommen.

Die Verjährung für hinterzogene Steuern ist meines Erachtens hier irrelevant, da es ein Gerichtsurteil gibt, das vollstreckbar einen Anspruch tituliert. Für Titel gilt nun mal eine 30-jährige Verjährungsfrist. Damit sollte er sich - sofern tatsächlich der Titel noch nicht vollstreckt wurde - in Deutschland vor 2034 nicht wieder blicken lassen. Was meinst Du?

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@gandalf94305

Sorry, da liegst Du daneben.

Der Begriff "hinterzogene Steuern" existiert nur vor Gericht.

Höhe und Umstände der Hinterziehung führten zum dem Urteil "neun Monate auf Bewährung".

Vorab aber muss die Steuer festgesetzt werden - und das macht immer noch das Finanzamt. Und daraus entsteht kein gerichtlicher Titel, sondern eine ganz normale Steuerschuld.

Warum es deshalb nicht nach Deutschland zurückkehren sollte, verstehe ich nicht. Er ist dann immer noch ein ganz normaler Steuerschuldner.

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@gandalf94305

@gandalf

Was Du meinst sind die eventuellen Geldstrafen, oder Bewährungsauflagen. Die verjähren erst nach 30 Jahren.

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@vulkanismus

Da stimme ich Dir im Prinzip zu. Die Steuerschuld besteht mit Gläubiger "Finanzamt". Worüber sich jedoch der Schreiber nicht ausläßt, ist das  tatsächliche Gerichtsurteil und dessen Umfang außer einer Bewährungsstrafe. Eine Strafzumessung erfolgt doch durch das Gerichtsurteil und wäre damit ein vollstreckbarer Titel unabhängig von der Begleichung der Steuerschuld. Oder nicht?

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@wfwbinder

Yep. Wie ich schon schrieb, sind Strafzumessungen und Bewährungsauflagen ja Sache des Gerichts, nicht des Gläubigers. Daher könnte (hierüber sagt der Schreiber nichts) durchaus auch noch ein vollstreckbarer Titel offen sein, wobei ich nicht weiß, ob nicht durch das Urteil auch dem Finanzamt über die Steuerschuld ein vollstreckbarer Titel gewährt wird, so daß hierfür auch 30 Jahre gelten.

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@gandalf94305

Nein, Bernhard sagt, sein Urteil lautet ...  und die Auflagen sind erfüllt.

Damit ist die Gerichtssache erledigt.

Einen "vollstreckbaren Titel" hat nur noch das Finanzamt in Form von ganz normalen Steuerrückständen.

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Du wurdest also in 2003 wegen Steuerhinterziehung verurteilt. In einem solchen Gerichtsurteil wird dann auch festgesetzt, in welcher Höhe die Steuerschuld zuzüglich Zinsen und Strafzahlungen zu erfolgen hat.

Bedeutet das also nun, daß Du im Ausland lebend nun zwar die Auflagen der Bewährungsstrafe erfüllt hast, wohl aber die per Gerichtsbeschluß ebenso fälligen Zahlungen nicht geleistet hast und auf Verjährung der eigentlichen Schuld hoffst?

Ein Gerichtsurteil, das Dich zu einer Zahlung (Steuerschulden + Zinsen + Strafzahlungen) verpflichtet, ist ein vollstreckbarer Titel. Dafür gelten grundsätzlich 30 Jahre Verjährungsfrist. Ich würde also eher mal mit mind. 2034 für die Verjährung rechnen.

Ne, siehe anderer Kommentar.

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Es gibt eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist 

Die Strafverfolgungsfrist regelt, wie lange man für eine Tat bestraft werden kann, bevor sie verjährt. Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung verjähren nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, allg. Verjährungsregel). Die Frist beginnt mit Erhalt des Steuerbescheids mit der zu niedrigen Steuer.Die Festsetzungsfrist legt fest, nach wie vielen Jahren für ein Kalenderjahr keine Steuererklärungen mehr abgegeben, keine Steuerbescheide mehr erlassen oder in irgendeiner Weise geändert werden können. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keine Steuerbescheide mehr ändern oder neue erlassen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei der Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung eingereicht haben. 

http://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/wann-verjaehrt-eine-steuerhinterziehung-teil-1     

"Für eine Strafanzeige der strengen Finanzbeamten reicht schon das Vergessen von ein paar Euro Zinsen in der Steuererklärung oder ein schwarz kassiertes kleines Beratungshonorar aus."

Das steht auch in diesem Link - was soll man also von ihm halten !

Das ganze war übrigens wieder mal nicht gefragt.

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@vulkanismus

Das ganze war sehr wohl gefragt, einen Halbsatz vorher von Dir selbst zum besten gegeben. Dir geht’ s doch nur mal wieder darum zu

[...] Verunglimpfungs-Teilsatz vom Support gelöscht.

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@billy

Die Frage erging deutlich nur zu Verjährung von Steuerschulden.

Du aber zitierst aus einem dubiosen Link zu einem nicht gefragten Thema (Festsetzungsverjährung).

Ich habe dazu nichts (auch nicht in einem Halbsatz) gesagt.

[...] Verunglimfpungs-Satz wurde vom Support gelöscht.


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@billy

Liebe User billy und vulkanismus,

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Ria vom finanzfrage.net-Support

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