Viele Anleger in Deutschland beschäftigen sich mit der Frage, ob in Bezug auf Einkünfte aus Kapitalerträgen und private Veräußerungen, nach Einführung der Abgeltungssteuer ein persönlicher Steuersatz weiterhin Berücksichtigung findet. Diese Frage ist klar zu verneinen, da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine pauschale Quellensteuer handelt, die für alle Steuerpflichtigen mit einem Standardsatz von 25% angesetzt ist, welcher die Positionen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer noch hinzugeschlagen werden. Steuerzahler, deren Einkommenssteuersatz weniger als 25% beträgt, können bei entsprechendem Nachweis die zu viel gezahlten Steuern mit Hilfe ihrer Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurück erstattet bekommen. Alternativ bietet sich das Eintragen eines Freibetrages im Rahmen einer NV-Bescheinigung an. http://www.fondsvermittlung24.de/abgeltungssteuer-persoenlicher-steuersatz.html
In meinem Fall geht es darum, dass ich mir nicht sicher bin ob das Finanzamt richtig abgerechnet hat.
Gesamtbrutto sind 35.200,-Eur. Zu versteuern mit Prgressionsvorbehalt nach dem Splittingtarif ca. 28.000,-. Da sind die Freibeträge für 2 Kinder noch nicht berücksichtigt. Festgesetzt wurden da 2.800,- an Steuern.
Kann man aus den Angaben den Steuersatz für die Kapitaleinkünfte ableiten?