Steuererklärung nach Rückkehr
Hallo Zusammen, ich bin im April letzten Jahres nach Deutschland zurückgekehrt und war vorher 3 Jahre im Ausland beschäftigt. Ich habe mich bei Ausreise und Einreise ordnungsgemäß ab. bzw angemeldet. Kurz nach meiner Rückkehr habe ich eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen, musste mich aber kurz darauf Arbeitslos melden und dies werde ich noch bis zum März'15 weiterhin sein, gehe aber einer Nebenbeschäftigung nach wo ich mir einen geringen Betrag zum ALG1 dazu verdiene. Ich erhielt eine Entgeldbescheinigung vom Arbeitsamt, weil ich in ein sogenanntes Progressionsverfahren falle. Bin ich jetzt dadurch zu einer Steuererklärung verpflichtet wenn es sein muss gerne, aber ich sehe da keinen wirklichen Sinn in meinem Fall?! Vielen Danke für Eure Hilfe!
5 Antworten
Da hier sowohl das ALG1 als auch die ausländischen Einkünfte[1] dem Progressionsvoirbehalt unterliegen und diese sicherlich mehr als 410,00 Euro betragen, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung Pflicht.
Um hier mal ein bisschen den Effekt zu verdeutlichen, packen wir mal ein paar Zahlen dazu:
- ausländische Einkünfte seien 19.000 Euro
- deutscher Arbeitslohn soll sein 1.000 Euro
- ALG1 soll sein 0 Euro, den vernachlässigen wir einfach mal
- Sonderausgaben, agB usw. lassen wir hier auch außen vor, wir wollen ja nur die Wirkung des Progressionsvorbehaltes untersuchen.
Wie wir wissen, beträgt der Grundfreibetrag 8.354 Euro. Aus dem Arbeitslohn heraus kann also keine Einkommensteuer entstehen.
Jetzt kommt aber der PV: Auf ein gedachtes Einkommen von (19+1=)20.000 Euro wird eine Einkommensteuer von 2.634 Euro erhoben das sind 13,17%.
Dieser Satz wird nun auf das Einkommen, welches tatsächlich der Einkommensteuer unterliegt, hier also den Arbeitslohn, angewendet. bei einem Einkommen von 1.000 Euro wird also eine Einkommensteuer von 131,70 Euro erhoben.
Deshalb ist die Abgabe der Steuererklärung verpflichtend.
[1] Zuzugsbesteuerung, § 2 (7) Satz 3, § 50 (2) Satz 2 Nr, 3, § 32b (1), Satz 1 Nummer 2 EStG
Auf deutsch: - ist man in einem Jahr nur zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so wird die Zeit der beschränkten Steuerpflicht in die Erklärung zur bunbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. Die abgeltende Wirkung von Abzugssteuern greift nicht und die ausländischen Einkünfte unterleigen hier dem Progressionsvorbehalt.
Vielen Dank Herr Becker,
für diese ausführliche Antwort. Das hätte ich so nicht gedacht, dem zufolge werde ich diese in den kommenden tagen aufsetzen.
Du musst, wenn Dein ALG I höher war als 410,- Euro, was wohl anzunehmen ist.
Aber das kann auch von Vorteil sein, schließlich könnte ja in den wenigen Monaten der Arbeit Lohnsteuer abgezogen worden sein.
Aber aufpassen, auch Deine Einkünfte von Januar - März im Ausland könnten Einfluss haben. Welche Einkünfte in welchem Land?
§ 46 Abs. 2 EStG: 2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
Auch ohne das ALG1 wäre hier eine Steuererklärungspflicht zu bejahen. Wir befinden uns im Zuzugsjahr, da unterliegen die Einkünfte Januar - März ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Da ist sogar egal, aus welchem Land die stammen.
Danke für die Antwort! Zu den Einkünften, ich war Angestellter in Gibraltar und bin auch im Besitz der jeweiligen Dokumente vom Tax-Office, auch gibt es ein PDU1 Formular was für das Amt notwendig war.
Klarer kann diese Frage wohl nicht beantwortet werden, als es die Herren EnnoBecker und wfwbinder taten.
Sollten wider Erwarten noch Unklarheiten herrschen, würde ich empfehlen, diese in einem Kommentar zu erwähnen.
Nachdem Dir 2 unserer wichtigsten Experten geantwortet haben, die bestimmt wissen, wovon sie schreiben, stellst Du die Frage neu ein!?
Muss man das verstehen?
Also ich hatte mich doch bereits dafür bedankt und vermerkt das dies sehr hilfreich war, daß ich jetzt für einen versehentlichen klick, der mir nicht bewusst war, hier so angegangen werde kann ich nicht ganz nachvollziehen. Nochmals VIELEN DANK!!!
Auch hier nochmal ein grosses Danke schön!
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