Steuererklärung + Kontoauszüge bei Handwerksrechnungen

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Keine Sorge, die Steuerermässigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG bekommst Du auch, wenn vom Konto eines Dritten bezahlt wurde.

Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG können im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten bezahlt werden. In § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG werden zwar unbare Zahlungsvorgänge gefordert, eine Erfordernis, dass das Geld vom eigenen Konto überwiesen sein muss, lässt sich nicht herleiten (Sächsisches FG Urteil vom 18.9.2009, 4 K 645/09, LEXinform 5009223; Rz. 47 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Selbstverständlich müssen Kopien der Kontoauszüge beigelegt werden, wie soll sonst die Überweisung belegt werden. Dazuschreiben würde ich erst mal gar nichts, wenn sie was wissen wollen, müssen sie sich melden und dann verweist Du auf o. a. Urteil.

Die Frage nach Betrug hat sich erübrigt, oder?

Lies Dir mal das maßgebliche BMF-Schreiben durch: http://kuerzer.de/BMF100215 und zwar Textziffer 47.

Wichtig ist neben der unbaren Zahlung, dass die Rechnungen auf Deinen Namen ausgestellt sind und die Leistungen dafür in Deinem Haushalt stattgefunden haben. Über diesen diesen Teil der Handwerkerarbeiten hast Du leider gar nichts geschrieben.

Ok, also das Haus wo alles war, gehört meiner Mutter und mir.

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Ich rate zu größter Vorsicht, dem FA ein Gemeinschaftskonto anzugeben. Das FA wird unter Unständen das Guthaben mit Schenkungssteuer belegen. Die Handwerkerrechnungen würde ich einfach in der EST aufführen ohne Angaben darüber zu machen von welchem Konto die bezahlt wurden.

Aber wenn die die Kontoauszüge anfordern, was dann? Und normalerweise lege ich zu den anderen Sachen (Versicherungen usw. ja auch immer Kontoauszüge dabei. Wären die dann nicht erst recht mißtrauisch, wenn die ausgerechnet dann bei den Handwerker-Rechnungen fehlen?

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@Sheera

@Sheera: die würden nicht nur misstrauisch werden, sondern Deine Ausgaben könnten nicht berücksichtigt werden. Die unbare Zahlung muss nachgewiesen werden.

Übrigens kann nicht nur die Arbeitsleistung, sondern auch die Anfahrt - und beides incl. MwSt - angegeben werden.

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@FREDL2

ok, also ich trage die Beträge da ein, Lege die RG dabei. Und wenn sie nachfragen nach Kontoauszügen darüber kann ich ich keine liefern (warum auch immer).

Kann mir dann was passieren (Strafe, Betrugsversuchs-Anzeige)? Oder wird es dann nur nicht anerkannt?

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@Sheera

@Sheera: warum solltest Du die Kontoauszüge nicht gleich beilegen. Sorry, Kopien natürlich. Hast Du meine Antwort nicht gelesen?

Falls kein Nachweis über die Zahlung beiliegt, erhältst Du nichts anerkannt. Keine Strafe oder gar eine Anzeige - aber auch kein Geld zurück.

Nur wenn nachgefragt werden sollte, weswegen es vom Konto der Eltern kommt, dann sollst Du auf das von mir angegebene Urteil verweisen. Nochmal: die Überweisung muss nicht von Deinem Konto kommen.

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@FREDL2

Aha, dann ist es doch prima! Vielen Dank, das hat mir sehr geholfen!

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@Sheera

@Sheena: bitteschön, gern geschehen.

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@hildefeuer: Mit Verlaub, der Verweis auf Schenkungssteuer ist Unsinn. Wir haben es hier mit einer Mutter und ihrer Tochter zu tun. Bei diesem Verwandschaftsverhältnis ist der Freibetrag für Schenkungen 400.000,00.

Die Villa von Brad Pitt wird sie kaum umgebaut haben um diesen Betrag für Handwerkslohn zu überschreiten.

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