Steuer: Pendlerpauschale oder Fahrtkosten?
Liebe Experten, ich recherchiere nun bereits seit einiger Zeit im Netz und finde keine für mich befriedigende Antwort auf folgende Frage zur Steuererklärung (2014):
Ich lebe in Hamburg, wo ich als freiberufliche Cutterin tätig bin. Für diese Tätigkeit schreibe ich Rechnungen und habe eine Erste Tätigkeitsstätte in Hamburg.
Alle 4-8 Wochen fahre ich nach Bonn, wo ich bei meinen Eltern wohne, und von dort nach Köln pendle und einige Tage bei einem (immer dem selben) Arbeitgeber als freie Mitarbeiterin auf Lohnsteuerkarte arbeite.
Muss ich nun für die Tätigkeit in Köln eine andere Erste Tätigkeitsstätte festlegen (den Betrieb in Köln)? Und somit alle Fahrten (von Hamburg nach Bonn und von Bonn nach Köln) für die Steuer per Pendlerpauschale geltend machen? Oder kann ich auch die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen (Bahntickets, Nahverkehr)?
Ich arbeite übrigens zur Zeit nur bei diesem Arbeitgeber auf Lohnsteuerkarte, könnte jedoch theoretisch jederzeit auch in Hamburg in die Situation kommen, auf Lonsteuerkarte beschäftigt zu sein.
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Danke schon mal!
3 Antworten
Ich habe ja nun schon die Diskussion von EnnoBecker, Tina34 und Little Arrow als Grundlage.
Ich würde die Sache so angehen:
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Wohnsitz ist Hamburg. Hier ist auch Dein Gewerbebetrieb ansässig. Damit sollte da alles klar sein.
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Du bist als Angestellte in Köln tätig udn wohnst in der Zeit in Bonn. Aus meiner Sicht ist das doppelte Haushaltsführung, aus der Dir aber anscheinend ausser den Fahrtkosten, keine Kosten erwachsen. Also Fahrt nach Bonn und wieder zurück 30 Ct. pro Kilometer.
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Fahrten von Bonn nach Köln zur Arbeit mit der Entfernungspauschale.
Zu Deinem Kommentar bei EnnoBecker
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Ist auch für mich eine logische Variante, da ich die Tätigkeit kenne.
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ok
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Als Reisekosten kann man das immer in den ersten drei Monaten der Tätigkeit abrechnen. Da stellt sich die Frage. Ist die Arbeit eine Ganzjahresbeschäftigung, in der dann nach Stunden abgerechnet wird, oder wird jedesmal eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt, also die Beschäftigung beendet? Hast Du schon mal überlegt, dass über freiberuflich abzurechnen?
Bei den Autokosten (wenn ein Wagen genutzt wird) kann es noch zu einem Konflikt mit der freiberuflichen Tätigkeit kommen, wenn der Wagen Betriebsvermögen wäe. Es wären dann ja private Kilometer nach Bonn/Köln.
Sonst die Bahnkosten. Oder eben bei Autonutzung. 30 Ct. pro Kilometer.
Übernachtungskosten entstehen nicht, also kein Abzug.
Ab 2014 spricht man von der ersten Tätigkeitsstätte (nicht mehr vom regelmäßigen Arbeitsplatz). Die erste Tätigkeitsstätte ist hier Köln. für Bonn Köln gilt m. E. Entfernungspauschale.
Der Ansatz von Verpflegungskostenpauschalen wie bei einer Pensionsunterbringung in der Zeit wo für die Auswärtstätigkeit noch keine Wohnung besteht halte ich mit gewissen Bauchschmerzen für möglich.
Ist die Verpflegungskostenpauschale das gleiche, wie die Verpflegungsmehraufwendung, also 24 EUR für die vollen Tage und 12 für An- und Abreisetag?
Die Übernachungspauschale von 20 EUR gilt für Übernachtungen bei der Familie wahrscheinlich eher nicht, oder?
Genau richtig, in beiden Fällen.
Die Pauschale für die Übernachtung gilt auch nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber, nicht beim Ansatz als Werbungskosten, oder Betriebsausgabe.
Ok, vielen Dank, dann weiss ich jetzt Bescheid!
Sollte Dein Hauptstatus die Selbstständigkeit in HH sein, so gilt die LSK Beschäftigung als nebenberuflich und Du rechnest die Fahrten nach Köln Bonn als (vielleicht sogar unständig Beschäftigte) Einsatzwechseltätigkeit mit 30 Cent pro gefahrenen km in Deiner Einkommenssteuererklärung ab, nicht aber in der GV- Rechnung bzw. Bilanzierung Deiner Firma/Selbstständigkeit. Dazu muss HH aber auch Dein Hauptwohnsitz sein.
Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenberuf und auch nicht nach Haupt-, Erst- und Wasweißich-Wohnsitz.
unständig Beschäftigte
Entweder verstehe ich den Witz nicht oder du das Schreiben nicht.
GV- Rechnung
Hier dasselbe. Bedeutet GV das, was ich gerade denke?
Nun beleidigen Sie mal nicht Ihre eigene Intelligenz Herr Becker... Gewinn Verlust Rechnung... Das andere ist ein zusammengesetztes Substantiv, dass 13 jährige fälschlicherweise so abkürzen... Das Steuerrecht unterscheidet da nicht, sehr wohl aber wird aus den Erklärungen zusammen mit anderen Faktoren der sozialversicherungsrechtliche Status bestimmt und das könnte schon wichtig sein, welchen man da behalten möchte usw.
Hypsch.
Natürlich weiß ich, dass GV eigentlich GuV bedeuten soll.
Aber du weißt nicht, dass eine GuV etwas anderes ist als eine EÜR.
"Ich lebe in Hamburg" - das können schon zwölfjährige lesen.
Wozu also der Hinweis "HH muss der Hauptwohnsitz sein" gut ist, ist zu erraten.
Der Verweis auf die Soz.Vers. kann es nicht sein.
Es muss also die Tatsache sein, dass das EStG nur am Rande bekannt ist.
Dann wäre die Antwort aber logisch, weil am Rand nicht gedruckt ist und somit der Inhalt nicht bekannt sein kann.
@ennoBecker was unterstellst Du mir denn hier, natürlich weiß ich, dass die anlage EÜR was anderes ist als ne GuV... trotzdem werden resultate der GuV rechnung in der anlage EÜR vermerkt. was reitest Du denn auf irgendwelchen begrifflichkeiten rum. hier geht es um einen praktischen rat, für jemanden, der sich in einer zwitter-situtation befindet und sich mit dem steuer- und sozialversicherungsrecht nicht so gut auskennt.
und sich mit dem steuer- und sozialversicherungsrecht nicht so gut auskennt.
Und nicht nur da....
Nur zur sprachlichen Klarstellung:
Natürlich weiß ich, dass GV eigentlich GuV bedeuten soll.
Wenn "GuV" etwa für "Gewinn und Verlust" stehen sollte, dann wäre ich eher für die Variante "GoV", also "Gewinn oder Verlust"-Rechnung. Denn entscheidend ist doch, was "hinten" rauskommt und daher gehört nur ein "Oder" dazwischen.
Man sieht, dass man bei "GV" wenig verkehrt machen kann, denn hier stellt sich nicht die Frage nach dem Oder bzw. Und.
In diesem Sinne ein schönes Wochende;-)
Hallo Peter, danke für die Antwort. Was ist eine Einsatzwechseltätigkeit? Vielleicht ist das genau das, wonach ich gesucht habe ...
In meinem Verständnis bin ich hauptschlich als freiberufliche Cutterin in Hamburg tätig. Dort ist auch mein Hauptwohnsitz. Meine Arbeitnehmertätigkeit ist zeitlich weit weniger wichtig, finanziell jedoch gleich wichtig oder sogar noch wichtiger ...
Ich war übrigens zwischenzeitlich auch 1x in Dortmund beschäftigt, beim gleichen Unternehmen aber einer anderen Zweigstelle.
Einsatzwechseltätigkeit ist, wenn Du bei Firma A. in B. beschäftigt bist, aber immer, oder zumindest häufig, direkte von der Wohnung direkt zu Kunden fährst und dort tätig bist.
Hier stellt sich die Frage, ob überhaupt eine kontinuierliche Angestelltentägkeit vorliegt, oder wie bei einem Schauspieler, der für einige Wochen bei einem Theater angestellt ist, dann bei einem anderen Theater udn wieder zurück zum ersten, oder zu einem Dritten.
Theoretisch eher letzters, also mal hier angestellt, mal da. Praktisch aber zur Zeit fast ausschließlich bei dem einen Arbeitgeber!
das mit dem schauspieler ist ein gutes beispiel, ich würde es an Deiner stelle erst mal mit der einsatzwechseltätigkeit probieren. freiberufliche schauspieler haben übrigens immer mit ähnlichen problemen zu kämpfen...
Hallo fragemann oder besser: fragefrau:
Ich sehe hier in Deiner Fragestellung etwas Widersprüchliches:
Zeit nur bei diesem Arbeitgeber auf Lohnsteuerkarte
Hier wäre doch für einen Arbeitnehmer die Entfernungspauschale (als Werbungskosten) anwendbar. Wenn Du als freie Mitarbeiterin auf Lohnsteuerkarte arbeitest, dann kannst Du doch nicht frei sein.
In HH arbeitest Du hingegen rechnungsschreibend freiberuflich, also werden hier Entfernungskosten als Betriebskosten berechnet.
Details findest Du unter
Ja, das ist natürlich richtig. Das ist eine Arbeitnehmertätigkeit. Daher ist dann also davon auszugehen, dass ich die Entfernungspauschale anwenden muss, richtig?
Da es jedoch eine unregelmäßige Beschäftigung ist, und ich dafür auch nach Köln fahren muss, dachte ich dass es sich vielleicht doch um eine Auswärtsbeschäftigung handelt, für die ich Reisekosten geltend machen könnte ...
Danke jedenfalls! Fragefrau ;)
Hallo wfwbinder,
das heisst also, in der Steuererklärung würde ich bei "Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit - Anlage N" einerseits Angaben unter dem Punkt "Werbungskosten" machen und die Fahrten von Bonn nach Köln angeben.
Andererseits würde ich die Fahrten von Hamburg nach Bonn als "Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit" angeben. Richtig?
Und dann, wenn ich es richtig verstehe, kann ich auch noch zwischen Pauschalbeträgen und tatsächlich entstandenen Kosten wählen, richtig?
Wenn ich also für die Fahrt von Bonn nach Köln täglich 15 EUR für Hin- und Rückfahrt ausgebe, ich gemäß der Entfernungspauschale jedoch nur 9 EUR ansetzen dürfte, kann ich mich für die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten entscheiden, oder?