Steuer bei Hausverkauf in England und Lohn im Ausland

2 Antworten

Macht es einen Unterschied, ob wir das Haus in England mehr oder weniger als 10 Jahre hatten?

Jein. Wenn einer der Ausschlussgründe

  • mehr als 10 Jahre im Privatvermögen
  • im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder
  • zwischen Kauf und Verkauf durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt

greift, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerverstrickt.

Ansonsten gilt das, was auch für den Lohn aus dem Ausland gilt. Im Jahr des Zuzugs greift die Zuzugsbesteuerung. Das bedeutet, dass die im Ausland bezogenen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Deshalb ist es eher ungünstig, zur Jahresmitte nach Deutschland zu ziehen.

Einzutragen im Mantelbogen irgendwo ab Zeile 98 oder so. Der Mantelbogen für 2015 ist ja noch nicht bekannt. Nicht in Anlage AUS.

Vielen Dank fuer die Antwort.

Wir haben das Haus in England zum Teil selbst bewohnt (sechs Jahre) und die letzten drei Jahre vermietet.

Mal schauen, ob ich das richtig begriffen habe: die Spekulationsfrist von 10 Jahren gilt auch fuer Auslandsimmobilien. Wenn wir mit dem Hausverkauf ein Jahr warten, haben wir es mehr als 10 Jahre besessen, sind im neuen Steuerjahr 2016, und muessen auf den Veraeusserungsgewinn keine Steuern in Deutschland zahlen. Wuerde der Gewinn trotzem 2016 noch dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden?

Danke nochmals fuer die Infos!

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@Zastler
Wenn wir mit dem Hausverkauf ein Jahr warten, haben wir es mehr als 10 Jahre besessen, sind im neuen Steuerjahr 2016, und muessen auf den Veraeusserungsgewinn keine Steuern in Deutschland zahlen.

Wenn ihr ein Jahr wartet, haben wir 2016 und damit keine Zuzugsbesteuerung mehr. Damit wird der Verkauf zum DBA-Fall. Konkret heißt dass, dass der Veräußerungsgewinn tatsächlich zum Progressionsvorbehalt führt.

Da aber dann die 10-Jahresfrist um ist, entfällt die Besteuerung.

Ihr müsst halt nur noch sehen, wie die Besteuerung des Vorgangs in UK aussieht.

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Also Dein Sachverhalt ist doch in der Art wie Du ihn darstellst sehr verwirrend.

Verstanden habe ich:

  1. Ihr habt ein Haus in GB, was ihr verkaufen wollt, um in D ein neues zu kaufen.

  2. Ihr lebt noch im Ausland, aber anscheinend nicht in Eurem Haus in GB, sondern in Ausstralien.

  3. Dein Mann arbeitet in der Schweiz (lebt er da auch, morgens zur Arbeit fliegen, wäre wohl etwas weit).

  4. Du willst wissen, ob der Gewinn aus dem Hausverkauf in "D" der Steuer unterliegt.

Das ist nach Deinem Sachverhalt so, denn innerhalb der EU werden Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Immobilien) immer nur dort besteuert wo die Immobilie ist.

Für die übrigen Einkünfte gilt in diesem Jahr die Zuzugbesteuerung und um das zu beurteilen ist Dein Sachverhalt einfach (entschuldige bitte) zu chaotisch und zu unvollständig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
Das ist nach Deinem Sachverhalt so, denn innerhalb der EU werden Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Immobilien) immer nur dort besteuert wo die Immobilie ist.

Vielleicht habe ich es nicht richtig verstanden. Aber der Ausschluss aus § 32b gilt hier nur in zwei möglichen Fällen, die kumuliert gegeben sein müssen, die hier aber beide nicht gegeben sind:

  1. Es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung (haben wir nicht, da es 23er sind)
  2. Es handelt sich um einen DBA-Fall (haben wir auch nicht, da Zuzugsbesteuerung).

§ 32b (1) Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 EStG: http://www.buzer.de/s1.htm?a=32b&g=estg&kurz=EStG&ag=4499

Der Veräußerungsgewinn ist also zunächst auf Steuerrelevanz nach § 23 zu prüfen und gegebenenfalls in die Zuzugsbesteuerung einzubeziehen.

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@EnnoBecker

Die Beurteilung nach § 23 ist auch das, was mir sorgen macht, denn anscheinend sind die 10 Jahre nicht sicher und es könnte wegen des Aussi-Aufenthaltes auch die alternative Bedingung gefährdet sein. Aber ohne zwischenvermietung, könnte das ja klappen.

Leider ist der Sachverhalt wortreich, aber informationsarm.

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@wfwbinder

Naja, ob das Ausland jetzt UK, CH oder Australien war, mag zwar nicht schlüssig sein, spielt aber zum Glück hier keine Rolle. Außer für die Beurteilung nach § 23 - da hast du recht.

Aber ohne zwischenvermietung, könnte das ja klappen.

Da muss man vorsichtig sein. "Im Jahr des Verkaufs" bedeutet, dass sie vor Ablauf des 31. Dezember 2015 verkaufen müssten.

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Apologies! Meine Verwirrung spiegelt sich offensichtlich in meiner Frage.

Hier der Sachverhalt:

  • Wir kauften vor 9 Jahren ein Haus in England, lebten darin 6 Jahre bis 2012
  • 2012 zogen wir beruflich erst nach Finland, dann nach Australien. Seitdem ist das Haus vermietet.
  • Mein Mann ist seit 1.5 Jahren in der Schweiz von der Uni Zuerich angestellt, aber nach Australien entsandt. Hier sind wir 'temporary resident' und somit weder in der Schweiz, noch in AUS steuerpflichtig.
  • im Juni 2015 ziehen wir nach Deutschland, wo mein Mann als Grenzgaenger an der Uni Zuerich arbeiten wird.
  • wir wollen das Haus in England verkaufen, da wir langfristig in Deutschland bleiben wollen.

Meine Frage ist, was steuerlich am besten ist: ob wir das englische Haus vor dem Umzug noch verkaufen sollten (ohne Wohnsitz in Deutschland), bis 2016 warten (nachdem wir es 10 Jahre hatten), oder ob es egal ist.

Und - ob wir in Deutschland fuer die Zeit, in der wir in Australien steuerfrei lebten, noch Lohnsteuer zahlen muessen.

Ich hoffe, dies ist klarer. Vielen Dank!!

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@Zastler
Und - ob wir in Deutschland fuer die Zeit, in der wir in Australien steuerfrei lebten, noch Lohnsteuer zahlen muessen.

Ich denke, er ist in der Schweiz angestellt?

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@EnnoBecker

Ja, genau. Er ist an der ETH Zuerich angestellt, aber fuer 2 Jahre nach Australien entsandt (Akademiker). Es ist Teil eines 3 Jahre langen Forschungsprojekts, wobei das letzte Jahr in der Schweiz ist - daher unser Umzug.

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