Splitten der Kaution

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Zeitpunkt der Leistung

Selbst dann, wenn Mieter und Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages ausdrücklich vereinbaren, dass die Mietsicherheit vollständig zu Beginn des Mietverhältnisses erbracht werden muss, hat der Mieter das Recht, die Sicherheit in drei Monatsraten zu leisten. Dies entschied das Landgericht Lüneburg. Die Lüneburger Richter gaben zur Begründung an, die gesetzliche Regelung in § 551 Abs. 2 Satz 1 BGB, die dem Mieter eine Ratenzahlung ermögliche, sei zwingend und könne daher durch vertragliche Absprachen nicht umgangen werden. Der Mieter müsse somit die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses und die beiden nachfolgenden Raten in den darauffolgenden Monaten leisten.[1]

Die vertraglich vereinbarte Mietkaution darf immer – egal, ob Barkaution oder verpfändetes Sparbuch – in drei Monatsraten gezahlt werden. Anders lautende Vertragsabsprachen sind unwirksam.[2]

Nach einer Mindermeinung berechtigt die Nichtzahlung der Mietkaution den Vermieter zur fristlosen Kündigung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung.[3] Das trifft aber auf den Vermieter von Wohnraum nach herrschender Meinung nicht zu.[4] Allgemein akzeptiert ist die Kündigungsmöglichkeit für Vermieter von Gewerberaum.

Eine mietvertragliche Vereinbarung, nach der die Kautionssumme auf einmal gezahlt werden muss, ist unwirksam.[5]

In der Praxis wird der Vermieter den Mietvertrag aber oftmals erst dann unterschreiben, wenn der Mieter die Kaution "auf den Tisch" legt.

Somit kannst du nur hoffen das der Vermieter nett ist sonst wirds nichts mit dem Mietvertrag

Hast Du versehentlich den Link oder Aktenzeichen/Datum vergessen?

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Er ist nett...

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Forumsmitglied althaus hat vor wenigen Tagen viele Fragen zur Kaution gestellt. Ich möchte gerne daher auf meine dortigen Antworten verweisen: http://www.finanzfrage.net/frage/muss-ich-einen-mieter-anzweifeln-wenn-er-schon-die-kaution-in-raten-zahlen-will#answer313731

Wenn Du den Mietvertrag bereits unterschrieben hast, dann ist ja alles schon klar, bis auf die genaue vertragliche Regelung der Kautionszahlung. Aber wenn Du Genaueres wissen willst, mußt Du schon den Wortlaut der Kautionsklausel hier wieder geben.

Ja :-)

Du bist berechtigt, die erste Hälfte bei Einzug (meist in bar mit Schlüsselübergabe verbunden), die zweite einen Monat später zu leisten: § 551 (2) BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html

Eine andere Vereinbarung oder Forderung wäre unwirksam :-)

G imager761

Ich gebe Tina34 absolut recht. Jedoch: Wenn der Vermieter die Übergabe der Kaution vor oder mit der Unterschrift des Mietvertrages fordert, wird es schwer sein durchzusetzen, dass du in Raten zahlst. Da heißt es ganz einfach: Zahlen oder keine Unterschrift unter dem Mietvertrag. Solltest du den Mietvertrag jedoch schon unterschrieben haben, ist die Aufsplittung kein Problem.