Sozialabgaben bei Arbeit zwischen Abitur und Studium

5 Antworten

       Leider hat meiner Chefin das abgelehnt, mit der Aussage, dass ihr diese "Theorie" wohl durchaus bekannt ist, sie damit bei der letzten Betriebsprüfung aber Schwierigkeiten hatten.

Sie bestimmt die Einstiegsbedingungen, denn es herrscht Vertragsfreiheit.

        Nun habe ich bereits rausgefunden, dass ich zumindest nicht die Arbeitslosenversicherung bezahlen muss.

Nach welcher Vorschrift soll das sein?

    Muss ich auch die Abgaben für die gesetzliche Krankenversicherung leisten, wenn ich privat versichert bin oder macht es Sinn, dass ich mich - sofern möglich - von der Pflicht befreien lasse?

Du beginnst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und wirst damit Sozialversicherungspflichtig.

Vermutlich bist Du über die Eltern privat versichert, aber aufgrund der Höhe der Bezüge bist Du m. E. sowieso aus der Familienversicherung raus. Du kannst ja wieder rein, kannst aber auch in den Studententarif der gesetzlichen KV wechseln.

die PKV kennt keine Familienversicherung

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@barmer

stimmt, habe mich falsch ausgedrückt, wenn er privat versichert ist, ist es zumindest auch der besser verdienende Elternteil und der hat für ihn dann eine Private KV abgeschlossen.

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Da du ja nur sehr kurz gearbeitet hast, wirst du nicht über den einkommenpflichtigen aufs Jahr gerechneten Betrag kommen.

Ich denke du kannst hier wenigstens nachher in der Steuererklärung was reißen. Das bringt die leider in deiner jetzigen Situation nicht viel, aber im Studium braucht man ja auch immer Kohle

Hallo, bei ca. 5 Monaten sehe ich da wenig Chancen für Dich. Wie soll man da die Kurzfristigkeit begründen ?

Versicherungspflicht tritt in der GKV natürlich ein, dafür können die Eltern solange die PKV auf Anwartschaft stellen (oder fristlos kündigen).

Viel Glück

Barmer

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 30 Jahre in der PKV gearbeitet

Deine neue Chefin hat wegen dieser Definition wohl "Probleme" gehabt:

Berufsmäßigkeit liegt immer dann vor, wenn die Beschäftigung "nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist" (BSG), sondern dem Arbeitnehmer den Lebensunterhalt sichert – also immer dann, wenn die Tätigkeit zur Absicherung des Lebensunterhalts dient und damit den Charakter des bloßen Zusatzverdienstes verliert.

Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei:

......

..........

Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium.

Guckst du mal hier.

http://www.lohn-info.de/gering_kurzfristige_beschaeftigung.html

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit nichts berufsmäßig ausgeübt wird und auf 3 Monate bzw. 70 Kalendertage am Stück beschränkt ist.

Mein Vertrag ist bis zum 30.09. befristet und danach werde ich vermutlich aber als Minijob weiter im selben Betrieb arbeiten.

Das macht die Sache etwas komplizierter...