Sind Mahngebühren, die bei der ersten Mahnung erhoben werden, schon zu zahlen /ernstzunehmen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mahngebühren sind zulässig, wenn sich der Schuldner bereits in Verzug befindet. Das ist der Fall, wenn der (vorher vereinbarte und in der Rechnung bezeichnete) Zahlungstermin überschritten oder die Rechnung bereits länger als 30 Tage nicht bezahlt wurde (vorausgesetzt, die Gegenleistung wurde erbracht).

§ 286 BGB.

Mahngebühren sind eine Art Ersatz des durch den Verzug des Schuldners eingetretenen Schadens, also z.B. Portokosten, Arbeitsaufwand und Material für das Schreiben der Mahnung. Für die erste Mahnung würde ich es bei 3 EUR bewenden lassen, aber 5 sind sicher nicht verkehrt, wenn es um einen höheren Betrag geht.

Die Mahngebühren sind nur zulässig, wenn du als Privatkunde durch eine Rechnung mit enthaltenem Hinweis zur Zahlungsfrist in Verzug gesetzt wurdest.

Bist du ein Geschäftskunde wirst du automatisch 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug gesetzt, sofern du nicht fristgerecht bezahlt hast.

Auch diese Frage ist urmel-alt und wurde 2011 zur Zufriedenheit des Fragenden beantwortet (siehe Auszeichnung Hilfreichste Antwort).

0