Seit 2013 muss man für nebenberuflich freiberufliche Tätigkeiten ab einem Betrag von 5400€ Rentenversicherung bezahlen. Gilt dies für 5400€ brutto oder netto?

3 Antworten

Hallo,

bei einer selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit sind nach § 15 SGB IV immer die Einnahmen abzüglich der Kosten für die Tätigkeit maßgebend. Es gelten dieselben Regeln wie bei der Berechnung der Einkünfte (nicht: zu versteuerndes Einkommen) wie bei der Einkommensteuer. 

Die Rentenversicherung lässt sich (später) den Steuerbescheid mit dem Feld "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" vorlegen. Bei größeren Anschaffungen gelten auch die Regeln des Einkommensteuerrechts für Abschreibungen.

Gruß

RHW