Seit 2013 muss man für nebenberuflich freiberufliche Tätigkeiten ab einem Betrag von 5400€ Rentenversicherung bezahlen. Gilt dies für 5400€ brutto oder netto?
3 Antworten
Hallo,
bei einer selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit sind nach § 15 SGB IV immer die Einnahmen abzüglich der Kosten für die Tätigkeit maßgebend. Es gelten dieselben Regeln wie bei der Berechnung der Einkünfte (nicht: zu versteuerndes Einkommen) wie bei der Einkommensteuer.
Die Rentenversicherung lässt sich (später) den Steuerbescheid mit dem Feld "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" vorlegen. Bei größeren Anschaffungen gelten auch die Regeln des Einkommensteuerrechts für Abschreibungen.
Gruß
RHW
Hier gibt es auch nochmal etwas umfassende Erklärungen dazu: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232692/publicationFile/55042/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf
Es geht also um das Arbeitnehmerbrutto.
Die Grenze gilt für das Bruttoeinkommen (12 x 450 €=5400€). Hier nachzulesen.: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html