Schenkungsteuer-freibetrag Niederland + Deutschland

1 Antwort

Nach §2 ErbStG bist Du als natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland steuerpflichtig und hast einen Freibetrag von 400 kEUR.

Schenker und Beschenkter sind gesamtschuldnerisch für eine etwa zu zahlende Schenkungssteuer verantwortlich (§20 ErbStG), wobei in der Regel dem Beschenkten der Vorrang gegeben wird. Nur falls der Beschenkte beispielsweise im Ausland lebt, kann das Finanzamt auch auf den Schenker zur Entrichtung der Steuer zugreifen.

Seit 2010 sind meines Wissens Schenkungen von Niederländern an Steuerausländer nicht in den Niederlanden zu besteuern. Damit gelten die deutschen Regelungen für den Beschenkten.

gesamtschuldnerisch für eine etwa zu zahlende Schenkungssteuer verantwortlich (§20 ErbStG)

Mal eine Fachfrage: Warum gilt das mit der Gesamtschuldnerschaft nur bei der Schenkung und nicht beim Erbe? Ist das nicht ein Fall fürs BVerfG?

0
@EnnoBecker

Äh... umm... huh?

Der "Schenker" ist wohl im Fall des Erbes... äh... umm... hmmm... eher unabkömmlich und nicht mehr zu irgendwelchen Steuern zu veranlagen ;-) Die Erben haften jedoch gesamtschuldnerisch bis zur Erbauseinandersetzung.

0
@gandalf94305

Da muss mal jemand eine Musterklage einreichen. Welches Gericht ist zuständig? Ach ja, das Jüngste Gericht.

0