Schenkung einer Wohnung an eine Tochter von 3 Geschwistern

2 Antworten

Der Niessbrauch macht normalerweise eine Immobilie unverwertbar, da er einen Erwerber/Ersteher von der Nutzung ausschliessen würde. Unter der Annahme, dass die ETW heute einen realisierbaren Wert von z. B. 150.000 Euro haat und Ihr Vater noch 15 Jahre lebt (stat. müßte er heute 68 Jahre alt sein), hätte die ETW nach 15 Jahren bei einem Wertzuwachs von angenommen 2 % p. a. einen Wert von rd. 202.000,-- Euro. Jeder der drei Erbberechtigten erhielte dann rd. 67.300 Euro. Wenn Sie hingegen Ihren Pflichtteil nach Ihrer Mutter geltend machen würden, erhielten Sie jetzt nur einen geringen Bruchteil davon. Die Schwierigkeit liegt in der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrages zum jetzigen Zeitpunkt. Was steht eigentlich einer vertraglichen Vereinbarung entgegen, wonach Ihre Schwester Ihnen nach dem Tode des Vaters ein Drittel des zur ggn. Zeit von einem vereidigten Sachverständigen attestierten Wertes der ETW auszuzahlen hat?

Euer Vater versucht die Erbfolge so zu regeln, dass später keine Erbauseinandersetzung um die Immobilie stattfinden muss, ohne gegen den Inhalt des vorhandenen Berliner Testaments zu verstoßen.

Wenn er heute das Haus einem Kind überträgt und sich gleichzeitig den Nießbrauch zuschreiben läßt hat der Empfänger vorerst keinerlei Nutzen von diesem Haus. Er kann es vermieten und die Miete einstreichen.

Kritischer ist da schon zu sehen, dass er mit den Gebäudewert von heute die Ausgleichzahlungen festzurren will, denn es könnte ja der Wert des Immobilie in den kommenden Jahren deutlich steigen.

Für eine sofortige Auszahlung gibt es eigentlich keinen Anlaß, denn der Erbfall ist ja noch nicht eingetreten.