Schenkung einer Wohnung an eine Tochter von 3 Geschwistern
Meine Eltern hatten ein Berliner Testament, Enderben sind wir 3 Geschwister zu gleichen Teilen. Meine Mutter ist verstorben, mein Vater möchte nun seine Eigentumswohnung meiner Schwester schenken (inkl. Nießbrauchrecht für ihn). Dafür soll meine Schwester an meinen Bruder und mich Ausgleichszahlungen leisten, jedoch zinslos erst nach dem Tod meines Vaters. Die Höhe dieses Betrags der Ausgleichszahlung soll bereits jetzt festgesetzt werden, wird aber erst nach dem Tode meines Vaters von meiner Schwester zinslos an meinen Bruder und mich gezahlt. Ist das gerecht? Sind mein Bruder und ich damit wirklich "gleichgestellt"? Ich wünsche, dass mein Vater noch mindestens 15 Jahre lebt, aber wird das Geld dann noch was wert sein? Müsste meine Schwester uns nicht sofort auszahlen? Und das Nießbrauchsrecht, das mein Vater vermutlich nicht in Anspruch nehmen wird, vermindert den Wert der Ausgleichszahlungen zusätzlich.
2 Antworten
Der Niessbrauch macht normalerweise eine Immobilie unverwertbar, da er einen Erwerber/Ersteher von der Nutzung ausschliessen würde. Unter der Annahme, dass die ETW heute einen realisierbaren Wert von z. B. 150.000 Euro haat und Ihr Vater noch 15 Jahre lebt (stat. müßte er heute 68 Jahre alt sein), hätte die ETW nach 15 Jahren bei einem Wertzuwachs von angenommen 2 % p. a. einen Wert von rd. 202.000,-- Euro. Jeder der drei Erbberechtigten erhielte dann rd. 67.300 Euro. Wenn Sie hingegen Ihren Pflichtteil nach Ihrer Mutter geltend machen würden, erhielten Sie jetzt nur einen geringen Bruchteil davon. Die Schwierigkeit liegt in der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrages zum jetzigen Zeitpunkt. Was steht eigentlich einer vertraglichen Vereinbarung entgegen, wonach Ihre Schwester Ihnen nach dem Tode des Vaters ein Drittel des zur ggn. Zeit von einem vereidigten Sachverständigen attestierten Wertes der ETW auszuzahlen hat?
Euer Vater versucht die Erbfolge so zu regeln, dass später keine Erbauseinandersetzung um die Immobilie stattfinden muss, ohne gegen den Inhalt des vorhandenen Berliner Testaments zu verstoßen.
Wenn er heute das Haus einem Kind überträgt und sich gleichzeitig den Nießbrauch zuschreiben läßt hat der Empfänger vorerst keinerlei Nutzen von diesem Haus. Er kann es vermieten und die Miete einstreichen.
Kritischer ist da schon zu sehen, dass er mit den Gebäudewert von heute die Ausgleichzahlungen festzurren will, denn es könnte ja der Wert des Immobilie in den kommenden Jahren deutlich steigen.
Für eine sofortige Auszahlung gibt es eigentlich keinen Anlaß, denn der Erbfall ist ja noch nicht eingetreten.