Scheidungsunterhalt bei Mini-Rente sowie Hartz-IV-Bezug
Mein 64-jähriger Mann ist ausgezogen und will nach 30 Jahren die Scheidung. Er bezieht inzwischen eine Rente in Höhe von ca. 600 Euro, wohnt in seinem eigenen Haus (3 Wohnungen), das er geerbt hat (wir haben Gütertrennung). Inzwischen hat er noch eine Wohnung davon offiziell für 350,-- Euro an seine 29-jährige Geliebte vermietet, die Hartz-IV bezieht. Ich bezweifle, dass die Dame die Miete tatsächlich zahlt, weil er kürzlich mal erwähnte, sie würde ihm die Miete bar übergeben, da sie keinen Dauerauftrag zwecks Mietüberweisung hätte. Ich selber bin Hartz-IV-Empfängerin und lebe mit der gemeinsamen 22jährigen Tochter zusammen in einer Wohnung. Die Tochter hat einige Semester studiert, weswegen sie dann komplett vom Hartz-IV-Bezug ausgeschlossen war. Jetzt wird wohl eine Exmatrikulation stattfinden und neuerlicher Hartz-IV-Bezug, bis dementsprechende Arbeit oder Ausbildung gefunden ist, d.h. wir würden dann für 2 Personen wieder Hartz IV bekommen. Wie sieht es denn bei einer Scheidung aus, muss einer von uns beiden dem anderen Unterhalt bezahlen? Außerdem habe ich die Möglichkeit, demnächst einen 450,-- Euro-Job zu bekommen, wovon ich ja lt. Jobcenter 170,-- behalten dürfte. Ich mache mir jetzt Sorgen darüber, dass ich diesem Menschen möglicherweise noch Unterhalt zahlen muss. Der Hartz-IV-Bezug meiner Tochter würde ja wohl hoffentlich nicht dazugerechnet werden.
Außerdem käme ja auch noch der Versorgungsausgleich dazu, der von Amts wegen durchgeführt wird. Durch diesen VA bekäme ich wieder Rentenanteile von ihm dazugerechnet, da er mehr verdient hat als ich. Das müsste ja dann wieder von seiner Rente abgezogen werden, so dass ich dann vielleicht wieder eher unterhaltspflichtig ihm gegenüber wäre?
3 Antworten
Mein 64-jähriger Mann ist ausgezogen und will nach 30 Jahren die Scheidung.
Schade, aber vermutlich nicht zu ändern.
Er bezieht inzwischen eine Rente in Höhe von ca. 600 Euro, wohnt in seinem eigenen Haus
Dann ist er doch versorgt.
Inzwischen hat er noch eine Wohnung davon offiziell für 350,-- Euro an seine 29-jährige Geliebte vermietet, die Hartz-IV bezieht
Geht Dich nichts an, weil:
(wir haben Gütertrennung).
Würde Dich auch sonst nichts angehen, weil ererbte Sachen auch in der Zugewinngemeinschaft in das Anfangsvermögen eingehen.
Ich bezweifle, dass die Dame die Miete tatsächlich zahlt
Egal, weil es für die Berechnung des Unterhalts nicht darauf ankommt, ob das Geld fließt. Es wird angerechnet.
Wie sieht es denn bei einer Scheidung aus, muss einer von uns beiden dem anderen Unterhalt bezahlen?
Das wird das Gericht ermitteln.
Ich mache mir jetzt Sorgen darüber, dass ich diesem Menschen möglicherweise noch Unterhalt zahlen muss.
Sorgen kannst Du Dir machen, wenn Du nichts anderes zu tun hast. Es ist aber unbegründet.
Dein NochEhemann hat 600,- Euro Rente, wohnt im eigenen haus und bezieht Miete aus zwei Wohnungen.
Wo sollte da ein Unterhaltsanspruch gegen Dich bestehen?
Eher könntest Du einen Anspruch haben.
Hallo
- Nachehelicher Unterhalt steht unter der Prämisse, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgen muss und nur dann Anspruch auf Unterhalt hat, wenn er aufgrund seiner Lebensumstände bedürftig ist und nicht für sich selbst sorgen kann.
- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur, wenn einer der sieben in §§ 1570 ff BGB geregelten Unterhaltstatbestä nde vorliegt.
- Der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten steht die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber. Ob er leistungsfähig ist, berechnet sich nach seinem bereinigten Nettoeinkommen. Soweit der Unterhaltsbetrag fest steht, ist er dennoch veränderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen verändert haben.
§ 1569 BGB stellt den Grundsatz auf, dass es jedem Ehegatten nach der Scheidung obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Erst dann, wenn er dazu außerstande sein sollte, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Zugleich definiert das Gesetz die Fälle, in denen ein Ehegatte außerstande ist, für sich selbst zu sorgen. Diese Definition beschreibt das Gesetz in den Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 bis 1576 BGB.
Die Mieteinkünfte ihres Mannes stellen Einkünfte dar und haben somit Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit, so dass es sogar möglich ist, dass Sie Anspruch auf Unterhalt von Ihrem Mann haben könnten.vgl auch. https://www.scheidung.de/wann-erhaelt-ein-geschiedener-ehegatte-unterhalt.html oder https://anwalt-scheidung-zuerich.ch/
Als ALG II - Empfänger ( ich mag die Bezeichnung Harz IV nicht ) hat man nicht mehr als das Exiztentminimum zum Leben und kann nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.
Dein Mann hat Mieteinahmen und keine eigenen Mietkosten zu tragen, so dass er keinen Anspruch auf Unterhalt hat.
Sobald die Scheidung eingereicht wurde, wird die Unterhaltsfrage gerichtlich geklärt und es kann durchaus sein, dass er Dir gegenüber unterhaltspflichtig wird.
Aber das hat wfwbinder Dir ja auch schon geschrieben.
Hallo
- Nachehelicher Unterhalt steht unter der Prämisse, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgen muss und nur dann Anspruch auf Unterhalt hat, wenn er aufgrund seiner Lebensumstände bedürftig ist und nicht für sich selbst sorgen kann.
- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur, wenn einer der sieben in §§ 1570 ff BGB geregelten Unterhaltstatbestä nde vorliegt.
- Der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten steht die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber. Ob er leistungsfähig ist, berechnet sich nach seinem bereinigten Nettoeinkommen. Soweit der Unterhaltsbetrag fest steht, ist er dennoch veränderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen verändert haben.
§ 1569 BGB stellt den Grundsatz auf, dass es jedem Ehegatten nach der Scheidung obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Erst dann, wenn er dazu außerstande sein sollte, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Zugleich definiert das Gesetz die Fälle, in denen ein Ehegatte außerstande ist, für sich selbst zu sorgen. Diese Definition beschreibt das Gesetz in den Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 bis 1576 BGB.
Die Mieteinkünfte ihres Mannes stellen Einkünfte dar und haben somit Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit, so dass es sogar möglich ist, dass Sie Anspruch auf Unterhalt von Ihrem Mann haben könnten.vgl auch. https://www.scheidung.de/wann-erhaelt-ein-geschiedener-ehegatte-unterhalt.html oder https://anwalt-scheidung-zuerich.ch/