Sachbeschädigung an Fahrrad auf Arbeitsweg. Schädiger nicht ermittelbar. Ist es steuerlich absetzbar?

1 Antwort


Die Kosten eines WegeUNFALLS sind eindeutig steuerlich absetzbar, wenn
sie von keiner anderen Partei (Versicherung, Arbeitgeber, Unfallgegner)
übernommen werden.
Auch die Reparatur einer Beschädigung des Kfz kann in diesem Rahmen
steuerlich geltend gemacht werden.


Ich weiß ja nicht, was dich zu dieser kühnen Aussage verleitet hat oder wo du dir diesen Text kopiert hast. Fest steht: Diese Aussage ist - jedenfalls seit drei Jahren und jedenfalls wenn wir von Werbungskosten reden - falsch.

Wie verhält es sich aber nun mit einer strafrechtlich als
Sachbeschädigung klassifizierten Tat auf einem direkten Arbeitsweg an
einem Fahrzeug (Fahrrad), für die kein Verursacher zur Rechenschaft
gezogen werden kann? Werbungskosten?



Nein. Siehe BFH-Urteil vom 20.03.2014 (VI R 29/13):

"Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen 'sämtliche Aufwendungen' abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind.
Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass auch
außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die
Abgeltungswirkung fallen. Das Wort "sämtliche" ist insoweit eindeutig."


So auch das FG Hamburg bereits am 05.07.2006 in einem Urteil (1 K 4/06), in dem es um einen auf dem Arbeitsweg gekauten Pkw ging:

"Seit der Einführung der  Entfernungspauschale ab dem 01.01.2001 sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Insbesondere können keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind."



Konntest du das nicht etwa eher schreiben?

Ich hab mich jetzt ewig durch die EStR und EStH gelesen, bis mir einfiel, dass man es wohl eher bei LStR und LStH finden müsste.

Aber dann hatte ich keine Lust mehr.

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Danke für die Antwort.

Meine "kühne Aussage" bezog ich von den Seiten des Lohnsteuerhilfevereins und hier aus einem Artikel vom Juni 2016( https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/wann-und-wie-sie-unfallkosten-von-der-steuer-absetzen-koennen.html , aufg. 09.01.2017).

Aber das BFH Urteil spricht ja eindeutig recht, dass hier ein Irrtum seitens der Steuerhelfer vorliegen muss.

 

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@fag0r

Da sieht man's wieder, dass man sogar den Experten einfach nicht trauen kann.

Der Artikel des Lohnsteuerhilfevereins ist ja nicht völlig falsch - nur nicht mehr aktuell (das war er sogar schon im Juni 2016, als er veröffentlicht wurde, nicht mehr).

Also: Am besten unmittelbar bei der Gesetzgeberin oder bei den Gerichten recherchieren.

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...andererseits:

das BMF legt es anders aus:

"Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen."

https://www.hk24.de/blob/hhihk24/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/downloads/1157382/f4da9d323039bff78542144816c54cdf/BMF_Schreiben_vom_3_1_2013_zu_Entfernungspauschalen-data.pdf

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@fag0r

Dieses BMF-Schreiben ist aus dem Jahr 2013. Frag mal bei Dr. Schäuble nach, wie er heute darüber denkt!

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@Ernsterwin

Na, dann los! Solange es noch in den Richtlinien steht, muss das Finanzamt sich an seine eigenen Dienstvorschriften auch gebunden halten. Also: Geltendmachen!

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