Rückzahlung ans Bafögamt wegen Honorar-Beschäftigung?!

1 Antwort

Bei Einkünften aus einem Gewerbe wird der Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) gewertet. Eine Werbungskostenpauschale gibt es hier nicht. Der Gewinn muss für das BAföG pro Bewilligungszeitraum berechnet und angegeben werden. Der Gewinn pro Geschäftsjahr (meist das Kalenderjahr) ist für das BAföG uninteressant.

Wenn die so ermittelte Summe den Freibetrag von 255 €/Monat (bei Studenten) nicht übersteigt, gibt es zumindest vom Einkommen des Studenten her keine Minderung des BAföG-Gelds.

Nachzulesen hier:

http://www.klicktipps.de/bafoeg.php#bafoeg-einkommensgrenze