Wie ist es mit der Rückerstattung von Beträgen aus dem Bonusprogramm der AOK-Plus, wirken sich diese steuerlich negativ für mich aus?
Rückerstattung von Beträgen aus dem Bonusprogramm der AOK-Plus, werden diese steuerlich negativ wirksam für mich? Im Bonusprogramm der AOK-Plus werden gesunheitsrelevante positive Verhaltensnormen wie Nichtrauchen oder Sporttreiben mit Boni in Einzelhöhen von bis zu 25,00 € durch die Krankenkasse honoriert. Dies kann im Einzelfall bis zu 225,00 € im Jahr als Gutschrift durch die Krankenkasse erfolgen. Diese Geldsumme soll einerseits die gesunde Lebensweise fördern, andererseits soll diese Summe Aufwendungen wie Fahrten zu den Sporteinrichtungen und Beiträge für die Sportvereine bzw. Sportclubs kompensieren. Aus dieser Sicht dürfte doch dann diese Bonuszahlung der Krankenkasse nicht negativ steuerlich zu Buche schlagen, da dies dann dem Bestreben der Krankenkasse Gesund Mitglieder zu fördern entgegensteht.
5 Antworten
Hierzu gab es im April ein FG-Urteil des FG Rheinlad-Pfalz (3 K 1387/14).
Danach muss man unterscheiden zwischen Beitragsrückerstattungen (Mikkeys Antwort) und Bonuszahlungen.
Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherung) nicht. Beitragsrückerstattungen jedoch schon.
Du musst dabei aber berücksichtigen, dass ein Teil des Bonusprogramms auf exakt dem Prinzip Beitragsrückerstattung beruht: Wenn Du ein Jahr keine Medikamente verschreiben lässt, bekommst Du 80€ zurück.
Solche Bonuszahlungen dürften schon deshalb nicht steuerlich zu Buche schlagen, weil eigentlich jeder den maximal absetzbaren Betrag der Vorsorgeaufwendungen weit überschreitet.
Ich bekomme von jeher von meiner PKV eine Beitragsrückerstattung. Diese gebe ich zwar auf dem jeweiligen Formular an, Auswirkungen habe ich bisher aber nie bemerkt, obwohl das auch schon mal knapp 1000€ waren.
Nur geht es hier nicht um Beitragsrückerstattungen, sondern um Bonuszahlungen, siehe auch meine Antwort.
Hallo, die Antwort geht leider aus 2 Gründen am Thema vorbei:
einmal geht es um Bonuszahlungen und nicht um Beitragsrückerstattungen (sonst könnte ja auch der Arbeitgeber die Hand aufhalten)
zum zweiten unterliegen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit 2010 nicht mehr den allgemeinen Höchstgrenzen für Vorsorgeaufwendungen und sind in der Höhe unbegrenzt abzugsfähig. Wenn man dem Datenaustausch nicht widersprochen hat, läuft das incl. BRE automatisch.
Hallo,
da dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann man momentan nur abwarten bzw. ggf. Wiederspruch gegen Steuerbescheide einlegen:
Gruß
RHW
Prüfe doch einfach mal anhand Deines Steuerbescheides, ob sich die Erhöhung der Ausgaben für die Krankenkasse überhaupt auf den Sonderausgabenabzug auswirken oder ob dort schon das Höchstbetragslimit ausgeschöpft wurde.
Danach siehe Antwort von EnnoWarMal.
Die Erstattungen aus Bonusprogrammen der gesetzlichen KV wirken sich nicht negativ auf deren Mitglieder aus, sie wurden ja für ihre Gesundheit aktiv. Steuerlich werden die Erstattungen aus Bonusprogrammen von den Finanzämtern jedoch als das eingestuft was sie sind, nämlich Beitragsrückerstattungen. Insofern mindern sich die Beiträge zur Krankenversicherung und somit die Summe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben.