Rückerhalt der Kaution - wie schnell muss das gehen?
Wenn man umzieht, muss man ja für die neue Wohnung immer eine Kaution bezahlen. Da wäre es natürlich praktisch, wenn man die Kaution der alten Wohnung möglichst schnell wieder bekommt. Wie lange darf das laut Mietrecht dauern und hat man auch eine Chance, das zu beschleunigen?
4 Antworten
Entgegen anderer Auffassungen hier hat das LG Berlin (30.12.2010 – 65 S 139/10) eine Rückzahlungsfrist von mindestens 6 Monaten festgesetzt: http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/2011/11016lgberlin13910.htm. Die Begründung halte ich aber für etwas abenteuerlich. Mal sehen, ob sich das LG durchsetzt.
Der Vermieter kann meines Wissens (so war es zumindest bei uns) einen Teil der Kaution länger einbehalten und zwar bis zu 12 Monate. So war es zumindest bei mir einmal. Dies ist aber nur in dem Fall möglich, wenn es zuvor Nachzahlungen gegeben hat. Dann kann der Vermieter von der Kaution die Nachzahlung abziehen. Den Rest der Kaution muss er dann, abzüglich anderer Forderungen natürlich, ausbezahlen. Hoffe, dass das weiter hilft.
machin: Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution wird fällig am Ende des Vertragsverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist des Vermieters. Die Länge der Frist ist umstritten. Der Vermieter darf die Abrechnung nicht treuwidrig verzögern. Frist i. d. R. 3 - 6 Monate. Was hat dir der Vermieter bei der Schlussbesichtigung der geräumten Wohnung und Rückgabe der Schlüssel an Zeitspanne für die Rückgabe der Mietsicherheit zugesichert?
Zitat: "Allgemein kann von 3 Monaten bis höchstens 6 Monaten ausgegangen werden. Diese Überlegungsfrist besteht aber nur dann, wenn von vornherein auf Seiten des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis auch für noch nicht fällige Ansprüche besteht, ansonsten nicht. (z.B. AG Flensburg, Urteil vom 23. März 2000 , Az: 61 C 558/99)."
quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_rueckzahlg.htm
Ist also kein Sicherungsbedürfnis des Vermieters mehr vorhanden weil die Mietsache einwandfrei und vertragsgemäß übergeben wurde, so ist eine Überlegensfrist von mehreren Monaten unzulässig. 3 bis 5 Tage sind hier ausreichend.
Die Kaution wäre erst rückzahlbar, wenn kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.
Also mindestens über die erwartbare noch ausstehende Betriebskostenabrechnung bis zu 2 Jahre anteilig einzubehalten und ohne bescheinigte Mietmängelfreiheit 6 Monate nach Auszug für eine entsprechende Prüffrist.
G imager761