Rentenbesteuerung bei einmalig reduzierter Rente

gefragt von horbiradio am 03.07.2009 um 21:25 Uhr

Bei Rentenerhöhung bleibt der ursprünglich steuerfreie Betrag erhalten. Es gilt bei Rentenbeginn bis 2005 ein Steuersatz von 50%. Steigt später die Rente, bleibt der absolute steuerfreie Betrag erhalten. Wieso wird bei einmaliger Rentenkürzung wegen Nebenverdienst (unter 65) wieder der Satz von 50% für dieses Jahr angewendet, also ein geringerer Betrag als der absolute steuerfrei behandelt? Wie wird danach, wieder bei der ursprünglichen Rente, besteuert?

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Lissa
beantwortet von Lissa am 3. Juli 2009 21:39
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Es wird nur der Teil der Rente besteuert, der auch gezahlt wird.

Wenn du wieder mehr Rente bekommst, geht man wieder vom alten Betrag aus.


wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 3. Juli 2009 21:42
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Wenn danach wieder die vollen Rente gezahlt wird, gilt auch wieder der ausprünglich volle steuerfreie Betrag.

Der grund warum der steuerfreibetrag auf den %-Satz begrenzt ist (also bei Kürzung der Rente au den geringeren Betrag angewandt wird), dürfte rein fiskalisch sein, also steuerpolitisch.

Aber auch von der systematik, es solleben über 50 % besteuert werden.



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