Reinigung will keinen Sclhadenersatz leisten

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die Reinigung ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet und hat nach dem Gegsetzeswortlaut den Zustand herzurichten, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB).

Da es sich hier um einen Anzug handelt, ist ein solcher kompletter Anzug auch zu ersetzen (inkulive Hose, die Sie im Falles des Ersatzes dann aber der Reinigung überlassen müssten).

Ausgehend von dem Neuwert, den Sie auch durch Auskunft des Verkäufers belegen können, ist aber der sogenannte Abzug Neu-für-Alt vorzunehmen, da der Anzug ja ein Jahr getragen worden ist. Da es nun natürlich auf den Zustand ankommt (wurde er täglich oder nur gelegentlich getragen?), der sich sicherlich auch an der Hose feststellen lassen wird (schlimmstenfalls durch einen Sachverständigen), ist dieses Abzug über Internet schwer zu schätzen. Ich würde ihn bei 25% grob schätzen, so dass der Anspruch in Höhe von rund 300,00 EUR (Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Hose) gegeben sein dürfte.

Hier sollten Sie nun mit der Reinigung eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Ist dieses nicht in Ihrem Sinne möglich, würde ich raten, dann einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, da dann noch Einzelheiten individuell geklärt werden müssen. Das kann dieses Forum (siehe Button "Hilfe") nicht leisten.

Bei Verlust oder Beschädigung des Reinigungsguts sollte immer geprüft werden, ob AGB zugrunde liegen und ob diese auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Je nachdem wie hoch der Zeitwert des Textils war, sollte man sich bei Beschädigung auf die Unwirksamkeit der Haftungsbegrenzungsklausel berufen oder aber den 15-fachen Reinigungspreis akzeptieren.

Es spielen AGB bei Verträgen mit Textilreinigungen eine erhebliche Rolle in der Praxis. Insbesondere wenn es um die Frage der Haftung des Reinigungsunternehmens geht, versuchen sich diese durch eine geschickte Gestaltung ihrer AGB möglichst von Haftungsansprüchen frei zu halten.

Grundsätzlich ist für die Einbeziehung von AGB gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich. In der Reinigungsbranche hat sich aber seit vielen Jahren ein bloßer Aushang der AGB eingebürgert, was von der Rechtsprechung toleriert wird. Das Gesetz fordert einen „deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses“. Da das Reinigungsgut am Annahme- bzw. Kassentresen abgegeben wird, kommt der Vertrag hier zustande. Der Aushang muss also unmittelbar im Bereich des Tresens erfolgen. Werden die AGB an einer anderen Stelle ausgehängt, wie z. B. in der Ladentür, im Schaufenster oder in einer Ladenecke, so kann man gut den Standpunkten vertreten, das sie nicht Vertragsbestandteil werden.

Die Beschränkung bei Verlust auf den Zeitwert ist juristisch wohl nicht zu beanstanden, obwohl nach dem Gesetz eigentlich der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen wäre. Beide Werte können aus einander fallen. Es wird jedoch überwiegend vertreten, dass der objektive Zeitwert eine zulässige Haftungsgrenze darstellt.