Rechnung korrigieren, von umsatzsteuerpflichtig zur Kleinunternehmerregelung?

2 Antworten

Die wichtigste Frage vorab: Wie hast du geändert?

  1. Aus 100 Euro hast du 100+19=119 Euro gemacht?
  2. Aus 100 Euro jast du 84+16=100 Euro gemacht?

Wenn es 1. war, dann kannst du es so lassen, dann sind sie selber schuld, weil sie doof sind.

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Also: Du hast alles richtig gemacht. Die Leistung ist zwar nicht umsatzsteuerfrei, sondern die (eigentlich entstandene) Umsatzsteuer wird nur nicht erhoben, aber eine unrochtige Bezeichnung schadet nicht. Die Rechnung war also richtig.

Weiter wäre es richtig gewesen, wenn der Betreiber der Diskothek den Aufwand ohne Vorsteuer verbucht hätte und schon wäre es gut.

Jetzt hast du eine geänderte Rechnung gestellt. Wass passiert da?

Du:
Hast Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl du als KU es nicht darfst. Wegen des Falschausweises musst du diese Umsatzsteuer auch erklären und abführen. Einen Vorsteuerabzug hast du nicht.

Und hier die Begründung zu oben: Wenn du nun 119 statt 100 in Rechnung gestellt hast, ist das ja nicht schlimm, denn die 19 hast du ja vorher schon vom Kunden bekommen. Du hast deine geplanten 100 also immer noch in der Tasche.

Hast du nach 2. geändert, verlierst du hier gerade 16% deines Umsatzes.

Der Kunde:
Hat trotz ausgewiesener Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug und bleibt somit auf den zuviel gezahlten 19 (oder 16 bei Variante 2) sitzen. Das meinte ich mit "selber schuld, weil doof".

Was kannst du noch machen? Wenn du nach Variante 1 geändert hast, gibst du dem Finanzamt halt die 19 und das wars. Es ändert sich nichts.

Alternativ kannst du aber auch die Kleinunternehmerschaft aufgeben und dich regelbesteuern lassen. Dann musst du immer die Umsatzsteuer draufschlagen (Variante 1 also), hast dafür aber selber den Vorsteuerabzug aus deinen Aufwendungen. Dies hängt aber auch davon ab, wieviele Rechnungen du in diesem Jahr bereits geschrieben hast.

Denn in den meisten Fällen kannst du die nicht berichtigen und bleibst auf dem Umsatzsteuerabzug sitzen (das wäre die Variante 2).

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Die Betreiber der Diskothek möchte man ein UStG um die Ohren hauen.

Vielen lieben Dank schon einmal für die lange und ausführliche Antwort. Leider musste ich Variante 2 wählen: 84+16=100€ 
Für dieses Jahr sind es nicht viele Rechnungen. Nur drei Stück für diese Diskothek und dann noch eine einzige für eine andere Firma (waren ca. 230€).
Wie gehe ich jetzt am Besten vor?

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@jarvom

Rechnung zurückändern. Spätestens wenn das Geld da ist.

Falls nicht: Mahnen, Mahnbescheid, einklagen. Vielleicht im Mahnschreiben noch durchklingen lassen, dass sie die ausgewiesene Umsatzsteuer (16) nicht als Vorsteuer abziehen können, da du KU bist.

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@EnnoWarMal

Das ist leider schon ein Jahr her. Das war im Oktober 2015. Ist das dann trotzdem noch möglich?

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@jarvom

Bissel schwierig, aber ja. Für 2015 müste dann die fälschlich ausgewiesene USt gezahlt werden, und ich 2016 würde das dann wieder korrigiert werden.

Warum hast du hier nicht gefragt, bevor du die Rechnung geändert hast? Über wieviel Geld reden wir überhaupt?

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@EnnoWarMal

Weil ich mich damals mit Umsatzsteuer usw nicht auskannte und dachte, wenn sie mir das schon so sagen, muss es ja stimmen. Hab mich da aber ordentlich geirrt, naja daraus gelernt habe ich nun auch.

Wir sprechen hier von 1800€ insgesamt 

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@jarvom

1800 Steuern oder Bemessungsgrundlage?

Ich finde es immer wieder erstaunlich, wieviele Unternehmer keinen blassen Schimmer haben - hier beispielsweise von der Umsatzsteuer. Du gehörst leider - sorry - auch dazu.

Sich nicht auskennen auf einem Gebiet ist ja nichts Schlimmes. So würde ich wahrscheinlich grauenhafte Fotografien abliefern. Dann sollte man sich aber jemanden zur Hilfe nehmen, der sich auskennt.

Das betrifft in diesem besonderen Fall jetzt mal den Betreiber der Diskothek. Im schlimmsten Fall hat dich die Unkenntnis hier jetzt 1.800 Euro gekostet. 

Mehr als ein Steuerberater wahrscheinlich.

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@EnnoWarMal

Nein, die Rechnungen, die ich ihnen gestellt habe, betragen insgesamt 1800€. Einen Steuerberater hole ich mir nächstes Mal auf jeden Fall dazu

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@jarvom

Dann ist ja wenigstens der wirtschaftliche Schaden nicht so groß.

Den Steuerberater braucht aber insbesondere der Diskothekenbetreiber. Dass der keine Ahnung von Umsatzsteuer hat, liegt ja auf der Hand. Und sein Gefahrenpotential ist ungleich größer - da geht es nämlich darum, ob er 7% oder 19% USt berechnet. Da ist schon mancher ganz übel auf die Fresse gefallen.

Du brauchst einfach nur ein kleines Seminar. um zu verstehen, wie Umsatzsteuer funktioniert, insbesondere die KU-Regelung. Damit du auf sowas nicht mehr reinfällst.

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Bis zur Berichtigung der Rechnung wird die zu
Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet. Erst im Zeitpunkt der
Rechnungsberichtigung kann die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom
Finanzamt zurückgefordert werden. Wird die unrichtige Rechnung im
selben Kalenderjahr ausgestellt, in dem sie auch berichtigt wird, kann
die Minderung der Umsatzsteuer bereits im Bescheid für dieses
Kalenderjahr berücksichtigt werden.