Quellensteuer wird als 4-faches vom steuerpflichtigen Ertrag abgezogen

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Die anrechenbare ausländische Quellensteuer wird in der Anlage KAP eingetragen, d.h. der Wert, der lt. Jahressteuerbescheinigung angefallen ist.

Da der Steuersatz 25% beträgt, bedeutet die Anrechnung von Quellensteuer (bis zum Satz von 25%) ja gerade, daß max. der vierfache Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer vom zu versteuernden Betrag abgezogen wird.

Nun kann ebase bereits für sich die (ggf. teilweise) Anrechnung im Rahmen einer Steuerverprobung durchgeführt haben. Für die Gesamtbetrachtung im Veranlagungsverfahren wird die noch verbleibende anrechenbare Quellensteuer berücksichtigt. In die Anlage KAP sind also die 30 EUR einzutragen, wenn diese ausgewiesen wurden.

Der Berechnungsweg ist grob folgender:

  • Berechnung der steuerpflichtigen Gesamterträge des Veranlagungsjahres (diese werden einfach aufaddiert) für Aktien und für sonstige Wertpapiere

  • Diese beiden Beträg werden gegen die relevanten Verlusttopfwerte (Aktien oder allgemein) aufgerechnet.

  • Dann wird ein etwa erteilter Freistellungsauftrag angewandt, d.h. die verbleibenden Erträge mindern sich nochmals um max. 801 EUR bzw. 1.602 EUR.

  • Dann wird die max. vierfache anrechenbare Quellensteuer gegen einen verbleibenden positiven Ertrag gerechnet.

  • Ein verbleibender positiver Ertrag kann letztmalig für 2013 mit alten Verlustvorträgen aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer verrechnet werden.

  • Dann erfolgt schließlich die Verrechnung mit bescheinigten Verlustvorträgen aus der Zeit ab 2009 (aus Verlustbescheinigungen der Banken).

  • Was übrig bleibt, muß versteuert werden, d.h. Abgeltungssteuer, SolZ und ggf. Kirchensteuer fallen darauf an.

Wie Du daran erkennen kannst, wird das bei mehr als einer Bank, die solche Jahressteuerbescheinigungen ausstellt, komplex, da durch die Verrechnung übriger Quellensteuer eine andere Nutzung von Verlustvorträgen stattfindet. Ebenso könnte durch die Nutzung des Sparer-Pauschbetrags bankübergreifend in der Rechnung ein bei der einen Bank ungenutzter Restbetrag noch genutzt werden. Aus diesem Grund wird die anrechenbare ausländische Quellensteuer zwar schon bei jeder Bank für die Berechnuung der Steuerlast herangezogen, das ist jedoch nur eine vorläufige Berechnung, die ggf. durch die Veranlagung korrigiert werden kann.

bei Zeile 53 steht: angerechnete ausländische Steuern. Damit sind es nach deiner Aussage die 30 Euro.

Quellensteuer wird als 4faches vom steuerpflichtigen Ertrag abgezogen

verstehe ich nicht.

Was im Ausland abgezogen wird ist meist deutlich mehr als das, was hier angerechnet wird. Rechtlich korrekt ist das allemal, denn das Ausland wird nicht grundlos und ohne Regelung an der Quelle besteuern. Und den dt. Fiskus interessiert nicht, wenn du letztlich viel mehr Quellensteuer im Ausland gezahlt hast. Es geht nur um den anrechenbaren Betrag.

gandalf94305  30.05.2014, 11:27

Quellensteuer wird immer als vierfacher Betrag abgezogen.

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newBiz  30.05.2014, 17:05
@gandalf94305

nachdem ich die Antwort nicht mehr löschen kann, nehme ich alles zurück. Und sage: wieder was gelernt!

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