Privatinsolvenz, Verwertbarkeit beschränkte persönliche Dienstbarkeit

1 Antwort

Wohnrechte sind doch höchstpersönlich ausgestaltet, dh, sie können nur von der begünstigten Person ausgeübt werden. Eine Veräußerung scheidet damit aus.

Deine Sorge wegen der Anfechtung ist nicht ganz unbegründet. Es gilt da eine Frist von 10 Jahren:

http://dejure.org/gesetze/InsO/133.html

Ob Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorlag, kann man natürlich ohne Kenntnis des vollen Sachverhalts nicht beurteilen.