Privat Fahrzeug finanziert. Nun freiberuflich.

gefragt von baron19 am 03.02.2010 um 0:08 Uhr

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe mir im Oktober 2009 einen Gebrauchtwagen finanziert für 25000 Euro. Habe 5000 euro angezahlt und eine Laufzeit von 3 Jahren a 481 Euro vereinbart. Zum Schluss werde ich eine Schlussrate i.H. von ca. 9000 Euro zahlen.

Meine Frage: Den Wagen habe ich finanziert, als ich noch in ner Festanstellung war. Ab nächster Woche (2. Februar Woche) werde ich eine freiberufliche Tätigkeit als IT Berater angehen. Den Wagen werde ich überwiegend beruflich nutzen. Ab und zu mal bekannte besuche, enkaufen und paar mal im Jahr in den Skigebiet ist sicherlich drin. Doch bei der Kilometerleistung, die ich jährlich ablegen werde, werden die privaten Fahrten, sicherlich nur einen kleinen Teil sein.

Der Wagen gilt m.E. ab dem Zeitpunkt meiner freiberuflichen Tätigkeit als mein Anlagevermögen, somit kann ich dies doch auch linear oder degressiv abschreiben? Kann ich auch die monatlichen Raten und die Anzahlung für den Wagen steuerlich geltend machen?

Für alle Antworten bedanke ich mich im voraus.

Freundliche Grüße aus der kurpfalz

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wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 3. Februar 2010 00:50
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Der Wagen ist mit dem Teilwert in den Betrieb einzulegen.

Zu gut Deutsch mit dem, was das Auto heute kosten würde. Wegen des Geringen Zeitraumes würde ich einfach den Kaufpreis auf 36 Monate verteilen und mit 32/36 den Wagen einlegen.

Beim Darlehn das gleiche. Also die Kosten für den Kredit 32/36 berücksichtigen.

Vermutlich soll ja nciht bilanziert werden.

Degressive Afa entfällt, die kohnt sich frühestens ab einer BND von 5 jahren. Darunter ist linear das was günstiger ist, bzw., das einzig sinnvolle.

nicht die Kreditraten sind Betriebsausgabe, sondern die Kreditkosten udn die Abschreibungen.

Kommentar von EnnoBecker am 3. Februar 2010 08:57

"Der Wagen ist mit dem Teilwert in den Betrieb einzulegen."
 
Leider nein. Es greift hier die Ausnahmeregelung des § 6 (1) 5 2. Alt. Bu a) EStG, weil das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft wurde. Es ist mit den Anschaffungskosten, vermindert um bereits aufgelaufene (fiktiver) AfA, einzulegen.
 
Das Darlehen wird mit seinem gegenwärtigen Stand eingelegt; die Zinsen sind Betriebsausgabe.


anonym
beantwortet von EnnoBecker am 3. Februar 2010 08:59
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Es greift hier die Ausnahmeregelung des § 6 (1) 5 2. Alt. Bu a) EStG, weil das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft wurde. Es ist mit den Anschaffungskosten, vermindert um bereits aufgelaufene (fiktiver) AfA, einzulegen.

Das Darlehen wird mit seinem gegenwärtigen Stand eingelegt; die Zinsen sind Betriebsausgabe.
 
Vorsteuer aus dem Kauf kann nicht geltend gemacht werden, weil die Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Zeitpunkt des Kaufes erfolgen muss. Da aber warst du noch kein Unternehmer. Die Einlage selbst erfolgt aus dem Privatvermögen, daher auch auf die Weise keine Umsatz-/Vorsteuer.



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