Pflegefall, was nun

2 Antworten

Muttiathome:

Ein inländischer Notar hat einen gültigen Erbvertrag mit Erbverzicht beurkundet. Im Vertrag wurde zugunsten der Schwiegermutter ein Wohnrecht und eine Reallast (Pflege- und vielleicht auch Unterhaltsverpflichtung) bestellt.

Ich halte es für ausgeschlossen, dass auf die grundbuchliche Sicherung der beiden Rechte verzichtet wurde. Ich halte es weiter für ausgeschlossen, dass die Schwiegermutter später die Löschung ohne Ersatzleistung bewilligt hat.

Welchen Wert sollten solche Rechte haben, wenn sie nur schuldrechtlich vereinbart werden und die Immobilie veräußert wird.

Empfehlung: Lass das Grundbuch vom Notar einsehen. Dann könnte sich schnell herausstellen, wer für Pflege und Unterhalt aufzukommen hat.

Wir haben damals einen Erbvertrag unterschrieben, aber nichts erhalten, und verzichtet auf jeglichen anspruch.

Das klingt nicht nach Erbvertrag, sondern Erbverzicht. Notariell beurkundet, wäre der auch wirksam und schlösse die Unterzeichnenden von ihrer gesetzlichen Erbfolge wie Pflichtteilsansprüchen gegen den Nachlass aus.

Nun heisst es das der Erbvertrag nicht mehr gültig ist da mein Schwager das Haus gekauft hat.

Schon wieder der Begriff Erbvertrag, der offenbar garkeiner ist. Tatsächlich durfte Schwiegermutter ihr Haus lebzeitig verkaufen.

Erbvertrag stand wohnrecht und pflege mit drin

Macht für den Erwerber Sinn, um den Kaufpreis dementsprechend zu senken, der mit Pflegepflichtwert und Wohnungsrechtwert nach fiktiver Miete hoch fünf-, gar sechsstellig geringer ausgefallen sein dürfte.

Was ist im ernstfall, wenn sie Pflegebedürftig ist?

Kann die Bedürftige die Pflegekosten weder aus eigenen Einkünften noch Vermögen (Hausverkauf) aufbringen, sie die Kinder, mithin dein Mann, im Rahmen ihrer Unterhaltsfähigkeit aus regelmäßigen Einkünften elternunterhaltsverpflichtet.

An dem notariell beurkundeten und grundbuchlich verankertem Immobilienkauf ändert das nichts, da dem ja ein Wert entgegenstand, kein Schenkung vorgenomme wurde :-)

Inwiefern bei notwendiger, unumkehrbarer vollstationärer Unterbringung in ein Pflegeheim die Berechtigte auf ihr Wohnrecht verzichtet oder ein Ergänzungspfleger die Löschung bewilligt, käme darauf an, ob man damit zahlenden Mieter in "Ihre" DDH einziehen lassen könnte, um ihren notwendigen Bedarf der Pflegekosten zu decken

G imager761