"Pfandfreigabe des Hypothekengläubigers"

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Dago Bert:

Es bedarf keiner Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers für den Fall, dass in einem behördlichen Zeugnis – es heißt „Unschädlichkeitszeugnis“ und wird vom Katasteramts ausgestellt - festgestellt wird, dass die Änderung für die Berechtigten (z. B. Grundstücksgläubiger) unschädlich ist (§ 120 EGBGB). Der Notar informiert.