Pendlerpauschale - welcher Auszahlungsbetrag?
Hallo bitte um schnelle Hilfe. Also ich habe im Jahr 2016 komplett durchgearbeitet. Habe 58 Kilometer zur arbeit mal 220 arbeitstage mit der pauschale macht das 3828 Euro. Sie sagte mir, da ich über eine Leihfirma gearbeitet habe das wenn da eine Klausel steht das ich im gesamten Bundesland eingesetzt werden könnte, man hin und rückweg erstatten kann. Heute plötzlich, sagt Sie ich kriege nur 2600 Euro. Unf erklärt es folgendermaßen.
Dass die Pendlerpauschale nur mein Gesamtbrutto drückt und daraus die differenz zu dem was ich steuern gezahlt habe bla bla.... Kommt mir verdammt unglaubwürdig rüber da Sie sich auch etwas gestrebt hat dies zu zun.
Bitte um Hilfe.
5 Antworten
bla bla.... Kommt mir verdammt unglaubwürdig rüber
Mir auch. Insbesondere finde ich jetzt bei der groben Suche nichts, was hieraus zu folgern wäre.
Da kann man also nur erwidern, dass man bla bla bla.
Eventuell könntest du ja doch noch die vorgetragenen Argumente so ausführen, dass man auch versteht, was gemeint ist.
Hallo,
du kannst hier in deinem Fall u.a. eine Dienstreisepauschale als Leiharbeiter beanspruchen ! Die sogenannte Pendlerpauschale würde dich schlechter stellen.
Informiere dich einmal hier genauer:
Was ich noch hinzufügen möchte ich habe 2200 netto verdient also ca. 3500 brutto
Sie? - Die Pendlerpauschale?
"Dass die Pendlerpauschale nur mein Gesamtbrutto drückt..."
Das ist auch falsch! Die Summe, die da beim Pendeln zusammenkommt, drückt Dein "zu versteuerndes Einkommen" abzüglich höchstens 1000,- € Werbungskosten.
Dass heißt z.B. wenn Du 3000,- € Fahrtkosten zusammen bekommst und sonst noch 500,- € Werbungskosten hast, kannst Du zusätzlich zur Werbungskostenpauschale (1000,-) noch 2500,- € absetzen. Je nach Steuersatz und Grenzsteuersatz würde man in meinem Beispiel und bei Deinem brutto ca. 1000,- € zusätzlich zurückbekommen.
Streng genommen verursacht weder Pendlerpauschale noch Dienstreiseabrechnung eine Auszahlung in gleicher Höhe, sondern allenfalls eine unterproportionale Steuerreduzierung. Beide Alternativen reduzieren lediglich das zu versteuernde Bruttogehalt und führen keinesfalls zu 100 % Erstattung. Die Höhe dieser Reduzierung hängt ab vom infrage kommenden Steuersatz.
Dabei ist zu beachten, dass ohnehin € 1000 als Werbungskosten bei der Steuerberechnung im Steuertarif enthalten sind. Wirksam werden also nur Werbungskosten, die über diese € 1000 hinausgehen. Bei Dir kommen also nicht die vollen € 3828 zum Tragen, sondern nur € 2828. Bei einem Steuersatz von ca. 30 % ist die Steuerersparnis also nur ca. € 895.